Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.2014, Az.: BVerwG 2 B 77.13; 2 C 19.14
Grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Frage nach einem Dienstbezug des Besitzes kinderpornographischer Schriftenbei einem Polizeibeamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22014
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 77.13; 2 C 19.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 29.05.2013 - AZ: 80 D 8.09

BVerwG, 30.07.2014 - BVerwG 2 B 77.13; 2 C 19.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 41 DiszG Berlin und § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einem wegen der Besitzverschaffung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften (insgesamt vier Dateien) angeschuldigten Polizeibeamten ein dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten vorliegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

...

Dr. Heitz

Dr. Hartung

Dollinger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.