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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.2016, Az.: BVerwG 2 B 85.15 (2 C 18.16)
Zulassung der Revision zur Überprüfung eines Beurteilungssystems für auf Lebenszeit ernannte Richter; Verzicht auf Regelbeurteilungen; Vorsehung von Anlassbeurteilungen mit abhängig vom Einzelfall begrenzten Beurteilungszeiträumen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20055
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 85.15 (2 C 18.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:300616B2B85.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 14.07.2015 - AZ: 1 A 1513/14

BVerwG, 30.06.2016 - BVerwG 2 B 85.15 (2 C 18.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung der Frage beizutragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beurteilungssystem, das für auf Lebenszeit ernannte Richter im Grundsatz auf Regelbeurteilungen verzichtet und lediglich Anlassbeurteilungen mit abhängig vom Einzelfall begrenzten Beurteilungszeiträumen vorsieht, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dollinger

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