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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.2014, Az.: BVerwG 4 B 9.14
Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Amtshaftungsrecht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19341
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 9.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 09.12.2013 - AZ: OVG 1 A 825/10

BVerwG, 30.06.2014 - BVerwG 4 B 9.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Zulässigkeit der Klage verneint. Es fehle der Klägerin an dem für die - hier vorliegende - (nachträgliche) Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtlosen Amtshaftungsprozesses. Zum einen könne schon keine Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht festgestellt werden. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zur sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie liege zum anderen auch kein schuldhaftes Verhalten eines Beamten der Beklagten vor. Letztlich sei die von der Klägerin begehrte Feststellung auch deshalb ausgeschlossen, weil für den Teilabriss des Nachbargebäudes ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden sei, womit nach § 12 Abs. 3 SächsDSchG ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren entfalle. Ausweislich der Entscheidungsgründe soll dabei jeder dieser Gründe die Entscheidung selbständig tragen. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 28. Januar 2014 - BVerwG 4 B 50.13 - [...] Rn. 2 m.w.N.). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = [...] Rn. 5). Vorliegend scheitert die Beschwerde bereits daran, dass jedenfalls in Bezug auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es fehle an der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht, Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

3

1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - [...] Rn. 15).

4

Dem wird die Klägerin nicht gerecht. Mit ihrer Frage,

ob das Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage aufgrund offensichtlicher Erfolglosigkeit eines Schadensersatzprozesses zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung schon dann fehlt, wenn diesen (scil: den Ansprüchen auf Amtshaftung) die behauptete, schuldhafte Pflichtverletzung der unterlassenen Einwirkung einer Gebietskörperschaft auf ein ihr zu 100% gehörendes Unternehmen zu Grunde liegen,

macht sie grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf das von § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Verletzung einer "drittgerichteten Amtspflicht" geltend. Unter welchen Voraussetzungen von der "Drittgerichtetheit einer Amtspflicht" auszugehen ist, ist in der Rechtsprechung, auf die das Oberverwaltungsgericht Bezug genommen hat, jedoch hinreichend geklärt (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 8. November 2012 - III ZR 151/12 -BGHZ 195, 276 = [...] Rn. 14, 15 m.w.N.). Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung auf eine inhaltliche Kritik am Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.

5

2. Die Grundsatzrüge der Klägerin führt auch nicht nach Umdeutung in eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision. Es ist nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Geltendmachung eines Feststellungsinteresses für eine (nachträgliche) Feststellungsklage überspannt und damit die prozes-suale Bedeutung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung verkannt hat.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Dr. Gatz

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