Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.2010, Az.: BVerwG 8 B 78.09 (8 C 16.10)
Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Vereinbarkeit einer Weisungsgebundenheit der auf Vorschlag einer Gemeinde gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH mit Gemeindebeteiligung mit dem Gesellschaftsrecht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19030
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 78.09 (8 C 16.10)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Arnsberg - 13.07.2007 - AZ: 12 K 3965/06

OVG Nordrhein-Westfalen - 24.04.2009 - AZ: 15 A 2592/07

nachgehend:

BVerwG - 31.08.2011 - AZ: BVerwG 8 C 16.10

BVerwG, 30.06.2010 - BVerwG 8 B 78.09 (8 C 16.10)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2009 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die im Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsbedürftige Frage auf, ob eine Weisungsgebundenheit der auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH, an der die Gemeinde beteiligt ist, mit Gesellschaftsrecht, insbesondere mit § 52 GmbHG vereinbar ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 16.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Gödel
Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.