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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.2010, Az.: BVerwG 8 KSt 9.09
Änderung des Wertes des Streitgegenstandes nach dem Bodenrichtwert bzw. Verkehrswert
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15412
Aktenzeichen: BVerwG 8 KSt 9.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 30.04.2010 - BVerwG 8 KSt 9.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Änderung des Wertes des Streitgegenstandes wird abgelehnt.

Gründe

1

Das als Anregung formulierte Begehren der Klägerin und Beschwerdegegnerin gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen den im Verfahren BVerwG 8 B 74.09 mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5 000 EUR festgesetzten Wert des Streitgegenstandes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern. Die Klägerin hat zwar schriftsätzlich vortragen lassen, "für das Gebiet der Belegenheit" gelte nach Auskunft des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation in Sachsen-Anhalt ein Bodenrichtwert von 40 EUR. Hinreichende Belege für den Bodenricht-/Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke/Flurstücke hat sie jedoch nicht vorgelegt. Nach dem Vortrag des Beklagten, dass der Verkehrswert noch deutlich unter dem Streitwert von 5 000 EUR liege, hat sie sich vielmehr im Hinblick auf die unklare Situation mit dem festgesetzten Streitwert einverstanden erklärt.

Gödel
Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth

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