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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.2010, Az.: BVerwG 5 B 42.10
Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs "gleichwertiger Abschluss" in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) a.F. als Frage des ausgelaufenen Rechts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32134
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 42.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 20.05.2010 - AZ: 12 BV 09.2090

BVerwG, 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2) hält im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs "gleichwertiger Abschluss" in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Darf ein förderungsfähiger Abschluss nur das gleiche Bildungsniveau erreichen oder darf das Abschlussziel ein minimal höheres oder niedrigeres Bildungsniveau erreichen? Nach welchen Kriterien ist ein noch gleichwertiges Bildungsniveau vom Ausbildungsziel her erreicht?"

3

1.1

Diese Fragen rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es sich um Fragen ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie beziehen sich auf die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG "a.F.", d.h. auf die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen hier maßgebliche, bis zum 30. Juni 2009 geltende Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407). Diese Fassung der Vorschrift ist - wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - im Rahmen der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314) durch eine Neufassung ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - [...] Rn. 2 f.; vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - [...] Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).

4

Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn sich die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellt. Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - Rn. 6; vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.). An dieser Offensichtlichkeit fehlt es hier. Vielmehr stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der genannten Gesetzesänderung im Hinblick auf Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht mehr in gleicher Weise. Zum einen ist der von der Klägerin als auslegungsbedürftig angesehene Begriff "gleichwertige Abschlüsse" in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. durch den Begriff der "gleichwertigen Fortbildungsabschlüsse" ersetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG) und zum anderen ist die genannte Nummer 2 der Vorschrift durch die Buchstaben a bis c untergliedert worden. Es ist zwar unklar, ob und inwieweit diese Gesetzesänderungen zu anderen Auslegungsergebnissen führen. Da es jedoch weder evident noch von der Beschwerde in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist, dass sich die von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen auch nach der neuen Gesetzesfassung noch in gleicher Weise stellen, geht dies zu ihren Lasten.

5

Gleiches gilt im Hinblick auf die weitere Ausnahme des oben genannten Grundsatzes, dass eine Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung bei ausgelaufenem Recht auch dann in Betracht kommt, wenn dieses Recht für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Denn die Klägerin, die für das Vorliegen einer solchen Sachlage darlegungspflichtig ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.), hat hierzu nichts vorgetragen.

6

1.2

Unabhängig von dem Umstand, dass es sich um ausgelaufenes Recht handelt, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch deshalb nicht Betracht, weil es an der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage fehlt, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und im Revisionsverfahren einer fallübergreifenden Klärung bedürfte. Die Frage danach, ob ein förderungsfähiger Abschluss nur das gleiche Bildungsniveau erreichen oder das Abschlussziel ein minimal höheres oder niedrigeres Bildungsniveau erreichen darf bzw. nach den Kriterien, wie dies zu ermitteln ist, ist in dieser Form weder im Berufungsverfahren entscheidungserheblich gewesen noch könnte sie in dieser Abstraktheit in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein und geklärt werden. Das Berufungsgericht hat sich darauf gestützt, das Weiterbildungsziel der Klägerin - Steuerberaterin - sei deshalb "nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. förderfähig, weil es sich hier um einen Abschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene handelt, der normalerweise nur über ein Studium erreicht wird" (UA S. 7). Allgemeine Fragen nach einem "minimal höheren oder niedrigeren Bildungsniveau" bzw. nach den Kriterien für die Ermittlung eines "noch gleichwertigen Bildungsniveaus" stellen sich auf dieser Grundlage nicht. Insofern berücksichtigt die Beschwerde auch nicht in hinreichender Weise, dass sich die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen gerade aufgrund des tatsachengerichtlich festgestellten Sachverhalts ergeben muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35).

7

2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Hund
Dr. Störmer
Dr. Häußler

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