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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.2012, Az.: BVerwG 4 B 46.12
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Versäumung der Begründungsfrist
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29141
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 46.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG München - 07.10.2008 - AZ: VG M 11 K 07.2972

VGH Bayern - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471

BVerwG - 20.11.2012 - AZ: BVerwG 4 AV 2.12

nachgehend:

BVerwG - 26.02.2013 - AZ: BVerwG 4 AV 3.12 (4 V 2.12)

BVerwG - 02.05.2013 - AZ: BVerwG 4 B 58.12 (4 B 46.12)

BVerwG, 29.11.2012 - BVerwG 4 B 46.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, die Klägerin zu 1 zu einem Fünftel und die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu vier Fünftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 10. September 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Decker

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