Beschl. v. 29.11.2012, Az.: BVerwG 4 B 46.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG München - 07.10.2008 - AZ: VG M 11 K 07.2972
VGH Bayern - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471
BVerwG - 20.11.2012 - AZ: BVerwG 4 AV 2.12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 29.11.2012 - BVerwG 4 B 46.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, die Klägerin zu 1 zu einem Fünftel und die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu vier Fünftel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 10. September 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.