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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.2010, Az.: BVerwG 4 BN 64.09
Darlegung der Ablehnung eines Beweisantrags als Verfahrensfehler
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19050
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 64.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 10.06.2009 - AZ: VGH 3 C 1393/08.N

BVerwG, 29.06.2010 - BVerwG 4 BN 64.09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Für die Frage der abwägungsfehlerfreien planerischen Bewältigung der Verkehrsbelange kommt es grundsätzlich nur auf Verkehrsgutachten an, die dem Plangeber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlagen.

  2. 2.

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit (eines Beweisantrages) kommt es auf den materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts an.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

2

a)

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) bei der Ablehnung des Beweisantrags zu 1 ist schon nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde macht (unter I.) geltend, die Ablehnung dieses Beweisantrags sei verfahrensfehlerhaft, weil die zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Ist-Erhebungen der Beteiligten nicht gravierend widersprechen, schlicht unrichtig sei; tatsächlich würden sich die Ist-Erhebungen völlig widersprechen, weil das IVV-Gutachten, das die Antragsgegnerin zur Grundlage ihrer planerischen Abwägung gemacht habe, auf der Kisseleffstraße einen leistungsfähigen und reibungslosen Verkehrsablauf beobachtet habe, während das Dorsch-Gutachten, dessen Inhalt sich die Antragstellerinnen zu eigen machen, von regelmäßig auftretenden Störungen im Verkehrsablauf ausgegangen sei. Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Thema des Beweisantrags zu 1 war nicht die Störungsanfälligkeit des Verkehrsablaufs, sondern allein der "Umfang des Verkehrs auf der Kisseleffstraße" (Sitzungsniederschrift S. 12), mithin die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dieser Straße. Allein hierauf bezieht sich die von der Beschwerde - verkürzt - wiedergegebene Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 25 unten und S. 26 oben), dass sich die Ist-Erhebungen der Beteiligten nicht gravierend widersprechen (wörtlich: "Zu dem im 1. Antrag aufgerufenen derzeitigen Umfang des Verkehrs auf der Kisseleffstraße liegen dem Gericht Ist-Erhebungen der Beteiligten vor, die sich nicht gravierend widersprechen"). Dass diese Annahme unzutreffend wäre, macht die Beschwerde nicht geltend. Die von der Beschwerde behaupteten "gänzlich anderen Ergebnisse" beziehen sich nicht auf den Ist-Umfang des Verkehrs, sondern ausschließlich auf die unterschiedlichen Beobachtungen der Gutachter zu Störungen im Verkehrsablauf. Hierzu haben die Antragstellerinnen aber weder einen Beweisantrag gestellt, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof hierzu im Rahmen der Ablehnung des Beweisantrags zu 1 geäußert.

3

Der Verwaltungsgerichtshof war entgegen der Auffassung der Beschwerde (unter II.) auch nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs gehalten, noch einmal in die mündliche Verhandlung einzutreten, um mit den Beteiligten die Frage zu erörtern, ob sich die Ist-Erhebungen der beiden Gutachten tatsächlich nicht gravierend unterscheiden. Abgesehen davon, dass die hierauf bezogene Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs - wie dargestellt - nicht unrichtig ist, räumt die Beschwerde in der Sache selbst ein, dass die Antragstellerinnen mit ihrem nachgereichten Schriftsatz Gelegenheit hatten, auf den aus ihrer Sicht insoweit - vermeintlichen - bestehenden Irrtum des Gerichts hinzuweisen.

4

Soweit die Beschwerde (unter I.6) "vorsorglich" noch geltend macht, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof zu der Frage, wie sich die Verkehrsverhältnisse auf der Kisseleffstraße derzeit darstellen und welche prognostischen Folgerungen hieraus zu ziehen sind, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auch unabhängig von einem gestellten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, ist dies angesichts der verfahrensfehlerfreien Ablehnung des auf den Umfang des Verkehrs bezogenen Beweisantrags zu 1 nur noch hinsichtlich der Störanfälligkeit des Verkehrsablaufs relevant. Eine Sachverhaltsermittlung von Amts wegen musste sich dem Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht aufdrängen. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 20) hervorgehoben, dass es für die Frage der abwägungsfehlerfreien planerischen Bewältigung der Verkehrsbelange grundsätzlich nur auf Verkehrsgutachten ankommt, die dem Plangeber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - hier: 29. Mai 2008 - vorlagen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Diese Voraussetzung erfüllt allein das IVV-Gutachten vom 15. November 2007 einschließlich seiner Ergänzung vom 22. April 2008, das die Antragsgegnerin zur Grundlage ihrer Abwägungsentscheidung gemacht hatte. Davon, dass die fachliche Tragfähigkeit dieses Gutachtens durch die im Dorsch-Gutachten wiedergegebenen Beobachtungen zu Störungen im Verkehrsablauf in Frage gestellt worden wäre, ist der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Würdigung nicht vertretbar wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.

5

b)

Ein Verfahrensfehler ist auch nicht dargetan, soweit sich die Beschwerde (unter III.) gegen die Ablehnung der Beweisanträge zu 2 und 3 wendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beweisanträge, die den durch den Vollzug des Bebauungsplans zu erwartenden zusätzlichen Verkehr auf der Kisseleffstraße sowie dessen Bewältigung betreffen, als nicht entscheidungserheblich abgelehnt; zur Überzeugung des Senats stehe fest, dass diese Probleme in nachgelagerten Verfahren und Vorgängen bewältigt werden könnten, etwa durch bauaufsichtliche, stellplatzrechtliche und/oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, aber auch durch sonstige administrative und kommunalpolitische Entscheidungen wie die Verbesserung des Parkleitsystems und neue Stellplätze am Rand der Innenstadt; eine Beweiserhebung, die diese Möglichkeiten der Problembewältigung nicht mit in den Blick nehme, sei nicht entscheidungserheblich. Insoweit erkennt die Beschwerde im Grundsatz selbst an, dass es für die Frage der Entscheidungserheblichkeit auf den materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts ankommt. Besonderheiten sieht sie vorliegend allerdings zum einen darin, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie sich aus der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags zu 1 ergebe, irrig davon ausgehe, dass die vorliegenden Verkehrsgutachten sich "nicht gravierend widersprechen". Dass diese Sichtweise nicht zutrifft, wurde bereits ausgeführt. Zum anderen geht auch die Rüge ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof nehme für sich in Anspruch, aufgrund eigener Sachkunde dem IVV-Gutachten den Vorzug geben zu können, ohne zu begründen, woher er diese Sachkunde besitze. Wie ausgeführt, konnte sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Frage einer abwägungsfehlerfreien Bewältigung der Verkehrsbelange auf das IVV-Gutachten stützen, dessen fachliche Tragfähigkeit durch das Dorsch-Gutachten nicht erschüttert wird; auf eine eigene Sachkunde des Verwaltungsgerichtshofs kommt es insoweit nicht an. Das gilt auch, soweit die Beschwerde (unter IV.) die Tauglichkeit/Wirksamkeit bestimmter Instrumente der Problembewältigung wie insbesondere des Parkraumbewirtschaftungskonzepts und Parkleitsystems bestreitet, oder (unter VII.) ein angeblich bereits anfänglich bestehendes Parkplatzdefizit für weiter aufklärungsbedürftig hält.

6

Soweit die Beschwerde (unter VI.) einen "weiteren Verfahrensfehler" damit zu begründen versucht, dass das angegriffene Urteil einen gravierenden Widerspruch in seiner Begründung aufweise, der nur durch mangelnde Sachaufklärung erklärbar sei, genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

7

c)

Ohne Erfolg bleibt schließlich die (unter V. vorgetragene) Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe Art. 103 Abs. 1 GG, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, indem er sich hinsichtlich der seitens der Antragstellerinnen befürchteten Fremdbelegung der Tiefgarage der Louisen-Arkaden durch Kunden des Louisen-Centers in den Urteilsgründen auf Möglichkeiten der "Selbsthilfe" gestützt habe, obwohl entsprechende Überlegungen im Termin zur mündlichen Verhandlung mit keinem Wort angesprochen, geschweige denn mit den Beteiligten erörtert worden seien. Der damit in der Sache erhobene Vorwurf eines unzulässigen Überraschungsurteils (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 Nr. 235 m.w.N.) findet in den Gründen des angegriffenen Urteils keine Stütze. Ausweislich des Tatbestands hat sich die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren dahin eingelassen, dass die Antragstellerinnen, soweit sie eine Benutzung der Tiefgarage der Louisen-Arkaden durch fremde Kunden verhindern wollten, "dies in Selbsthilfe tun" könnten (UA S. 9). Ähnlich hat sich die Beigeladene geäußert (UA S. 11). Dem sind die Antragstellerinnen ausweislich der Entscheidungsgründe (UA S. 19) mit dem Vorbringen entgegengetreten, eine Fremdbelegung könne mit zumutbaren Mitteln nicht verhindert werden, dem der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht gefolgt sei. Die Urteilsgründe, deren Richtigkeit die Beschwerde insoweit nicht in Frage stellt, lassen hiernach erkennen, dass die Antragstellerinnen Gelegenheit hatten, sich zu Möglichkeiten der "Selbsthilfe" zu äußern, und sich auch tatsächlich geäußert haben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 7 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Petz

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