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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.2014, Az.: BVerwG 10 B 28.14
Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15562
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 28.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 22.01.2014 - AZ: OVG 9 A 2564/10.A

BVerwG, 29.04.2014 - BVerwG 10 B 28.14

Redaktioneller Leitsatz:

Allein mit einem Angriff auf die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose - hier hinsichtlich einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft im Irak - als Teil der Beweiswürdigung, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen, kann die Zulassung einer Revision nicht erreicht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2014 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich nicht ausdrücklich auf einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezieht, ist unzulässig. Sie legt einen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2

Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht die Annahme abgelehnt habe,

"dass die Klägerin vor ihrer Ausreise oder nunmehr im Falle einer Rückkehr in den Irak allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu der yezidischen Religionsgemeinschaft von einer GruppenverfoIgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht war bzw. ist. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte sei weder landesweit noch in Bezug auf die yezidischen Stammesgebiete Sinjar gegeben".

3

Zur Begründung beruft sie sich u.a. auf einen eingereichten Bericht einer Person, die innerhalb der yezidischen Religionsgemeinschaft eine exponierte geistliche Persönlichkeit darstelle, bereits im Irak Menschenrechtsaktivist gewesen sei und sich nach dem Sturz des Saddam-Regimes für die Belange der Yeziden eingesetzt habe. Nach diesem Bericht seien für den Zeitraum von 2011 bis 2013 mehr Ermordungen von Yeziden im Siedlungsgebiet Sinjar ausgewiesen als vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Weiter macht die Beschwerde geltend, dass die irakische Zentralregierung an einer Schutzgewährung für die Mitglieder der yezidischen Religionsgemeinschaft nicht interessiert sei und Schutz nicht gewähre, und führt weiter Gesichtspunkte auf, die das Oberverwaltungsgericht übersehen oder nicht hinreichend gewürdigt habe. Damit wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.

4

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen die grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft geltend machen will, verkennt sie, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraussetzt, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Ihr Vorbringen zielt im Kern aber nicht auf eine erkennbare Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob der Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in ihrer Heimat und insbesondere der Lage der Yeziden im Irak Gefahren drohen, die zu einer Gewährung internationalen Schutzes führen können. Sie greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen.

5

Das Vorbringen der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe bestimmte Aspekte außer Acht gelassen, übersehen oder nicht ausreichend gewürdigt, legt auch keinen Verfahrensfehler, insbesondere keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise hinreichend dar. Der Sache nach beschränkt sie sich darauf, der eingehenden Würdigung der Verfolgungslage durch das Berufungsgericht in Teilaspekten ergänzende, im Ergebnis abweichende Tatsachenelemente entgegenzuhalten, ohne darzulegen, inwieweit sich dem Berufungsgericht eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit hätte aufdrängen bzw. es die von der Klägerin gezogenen Schlüsse hätte ziehen müssen.

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG; Gründe für eine abweichende Festsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Prof. Dr. Kraft

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