Beschl. v. 29.01.2014, Az.: BVerwG 8 B 22.13 (8 C 2.14)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Kassel - 14.02.2012 - AZ: 3 K 936/10.KS
VGH Hessen - 14.02.2013 - AZ: 8 A 816/12
nachgehend:
Fundstelle:
GV/RP 2014, 217-220
BVerwG, 29.01.2014 - BVerwG 8 B 22.13 (8 C 2.14)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2014
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen kommunalaufsichtlichen Verfügung für unerheblich gehalten und deshalb offengelassen, ob die von ihm angenommene Haushaltsnotlage des Klägers darauf zurückzuführen ist, dass der Beklagte seinerseits seiner Verpflichtung aus Art. 137 Abs. 5 Hessische Verfassung, den Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel zu sichern, nicht nachkommt (UA S. 17). Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob diese Rechtsauffassung mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
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