Beschl. v. 29.01.2013, Az.: BVerwG 5 PKH 8.12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 29.01.2013 - BVerwG 5 PKH 8.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2013
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stömer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der gesetzliche Vertreter des Klägers hat die Gegenvorstellung des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2012 -BVerwG 5 PKH 8.12 - mit Schriftsatz vom 24. Januar 2013 zurückgenommen bzw. nicht genehmigt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.
Stengelhofen
Dr. Fleuß
Dr. Störmer
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