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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.2013, Az.: BVerwG 5 B 3.13
Notwendigkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10362
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 3.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 27.06.2012 - AZ: OVG 3 L 295/09

BVerwG, 29.01.2013 - BVerwG 5 B 3.13

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 141 S. 1, § 125 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2013
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt W. K., ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung auch schon vor der Rücknahme - wie im Hinweisschreiben vom 22. Januar 2013 ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Stengelhofen

Dr. Fleuß

Dr. Häußler

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