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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.2012, Az.: BVerwG 8 B 76.12
Klärungsbedürftigkeit der Frage der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten bei Beruhen auf nichtigen Rechtsgrundlagen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30558
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 76.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Thüringen - 23.02.2012 - AZ: 3 KO 236/09

BVerwG, 28.12.2012 - BVerwG 8 B 76.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Rechtsfragen zur Auslegung von Landesrecht sind der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzogen und können daher nicht in einem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden.

2.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt, der auf einer nichtigen Rechtsgrundlage beruht, seinerseits nichtig ist, kann nicht zur Zulassung der Revision führen, da sich sich die Antwort darauf ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2012
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.282,96 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, eine Gemeinde in Thüringen, wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Landkreises, mit dem dieser Zinsen wegen verspäteter Zahlung der Kreisumlage für 1998 geltend macht. Das Berufungsgericht hat - unter Abänderung des stattgebenden erstinstanzlichen Urteils - die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen zeigt einen Zulassungsgrund nicht auf. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision ist aus diesem Grunde zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Die Klägerin bezeichnet zunächst zwei Rechtsfragen zur Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 3 ThürFAG a.F. und des § 107 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ThürKO, die sie für klärungsbedürftig hält. Diese Fragen betreffen jedoch das Thüringer Landesrecht und sind der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzogen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Sie könnten daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht (weiter) geklärt werden.

4

Mit ihrer dritten Frage möchte die Klägerin geklärt wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt, der auf einer nichtigen Rechtsgrundlage beruht, seinerseits nichtig ist. Auch diese Frage kann zur Zulassung der Revision nicht führen. Zwar zählt § 44 ThürVwVfG, der die Nichtigkeit von Verwaltungsakten regelt, zum revisiblen Recht (vgl. § 137 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Jedoch ergibt sich die Antwort auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage - soweit sie denn einer Verallgemeinerung über den gegebenen Einzelfall hinaus überhaupt zugänglich ist - ohne Weiteres aus dem Gesetz, ohne dass es hierzu erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und § 183 VwGO verleihen dem allgemeinen Rechtsgedanken Ausdruck, dass die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsnorm vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung die Gültigkeit nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Rechtsnorm erlassen wurden, unberührt lässt (vgl. Beschluss vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 3). Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsakte, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz oder sonst auf einer Rechtsnorm beruhen, die höherem Recht widerspricht, nicht nichtig, sondern grundsätzlich allenfalls anfechtbar sind (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 44 Rn. 105 m.w.N.). Etwas anderes kann sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG ergeben, der insofern eine anderweitige Regelung darstellt. Hiernach ist möglich, dass der Grund für die Nichtigkeit der Rechtsnorm im gegebenen Einzelfall so schwer wiegt, dass er im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG auch die Nichtigkeit eines auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakts nach sich zieht. Dies hängt jedoch von einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalles ab, die im vorliegenden Falle das Satzungsgebungsrecht und insbesondere das Bekanntmachungsrecht in Thüringen und damit wiederum Landesrecht betrifft.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Hauser

Dr. Held-Daab

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