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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: BVerwG 6 PB 15.12
Zuständigkeit des Betriebsrates in Mitbestimmungsangelegenheiten bzgl. Arbeitszeitregelungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31878
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 15.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gießen - 18.11.2010 - AZ: 22 K 4192/09.GI.PV

VG Gießen - 19.11.2010 - AZ: 22 K 4192/09.GI.PV

VGH Hessen - 28.08.2012 - AZ: 22 A 161/11.PV

BVerwG, 28.11.2012 - BVerwG 6 PB 15.12

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 111 Abs. 3 HePersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 10 f.) eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts rügen will, ist sie unzulässig. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts kann nicht gerügt werden. Dem aufgrund von § 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG entsprechend anzuwendenden § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist zu entnehmen, dass allein Abweichungen von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen einer Divergenzrüge erheblich sind. Hingegen ist im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Verwaltungsrechtszuges eine Divergenzrüge wegen einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht zulässig (stRspr des Senats, vgl. Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 6 PB 16.98 - [...] Rn. 2 m.w.N.). Denn Ziel eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Fällen dieser Art ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Rechtswege zu gewährleisten. Zu diesem Rechtszug zählt das Bundesarbeitsgericht hier nicht.

3

2. Der Antragsteller (Beschwerdebegründung S. 11 f.) sieht eine im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dadurch aufgeworfen, dass die Vorinstanz den Rechtssatz aufgestellt habe, "allein aus der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG - ohne Berücksichtigung der Entscheidungsmacht des Betriebsinhabers - (begründet sich) eine Zuständigkeit des Betriebsrates in Mitbestimmungsangelegenheiten". Diese Rüge geht in ihrer Prämisse fehl. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass Arbeitszeitregelungen zu denjenigen Angelegenheiten im "Betriebsverhältnis" zählen, die vom Direktionsrecht der Beteiligten zu 1 umfasst seien, und hieraus - vor dem Hintergrund der Regelung in § 98 Abs. 3 Satz 1 HePersVG - den Schluss gezogen, das Mitbestimmungsrecht liege auch in Bezug auf Landesbedienstete, die bei der Beteiligten zu 1 eingesetzt sind, bei dem bei dieser gebildeten Betriebsrat statt beim Antragsteller (BA S. 11 - 13). Im Hinblick auf diesen Begründungsansatz zeigt die Beschwerde grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht auf, noch ist ein solcher ersichtlich.

4

3. Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG tritt nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen des Antragstellers auf den Seiten 12 bis 15 der Beschwerdebegründung zu Tage, die auf verfassungsrechtliche Aspekte der Beleihung von Universitätskliniken in privater Rechtsform mit Aufgaben der Unterstützung im Bereich von Forschung und Lehre (vgl. § 25a Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 UniKlinG HE) eingehen. Sollten diese Ausführungen dahingehend zu verstehen sein, dass aus Sicht des Antragstellers Verfassungsrecht der Befugnis der Beteiligten zu 1 zur Festlegung von Arbeitszeitregelungen gegenüber Angehörigen des wissenschaftlichen Personals Schranken setze, jedenfalls aber die diesbezügliche Mitbestimmung des Antragstellers fordere, so hätte der Antragsteller hiermit jedenfalls nicht dargetan, hinsichtlich welcher einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstabsnormen sich in welcher Weise höchstrichterlich bislang ungeklärte Fragen stellen, deren Beantwortung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten wäre. Abgesehen von diesem Darlegungsmangel müsste dem Antragsteller in der Sache entgegengehalten werden, dass die arbeitsbezogene Mitbestimmung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) sich nicht auf die Frage erstrecken würde, wie die Arbeitszeit zwischen Aufgaben der Krankenversorgung auf der einen und Aufgaben in Forschung und Lehre auf der anderen Seite aufzuteilen ist, und insofern von vornherein kein geeignetes Mittel wäre, die vom Antragsteller wahrgenommenen verfassungsrechtlichen Probleme zu beseitigen. Aus eben diesem Grunde führen auch die auf den Seiten 15 bis 17 der Beschwerdebegründung dargelegten Überlegungen der Beschwerde nicht weiter, mit denen im Kern moniert wird, die Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG führe im vorliegenden Fall zu einer "undifferenzierten Beteiligung mehrheitlich nichtwissenschaftlicher Beschäftigter an Entscheidungen in wissenschaftsbezogenen Angelegenheiten" (Beschwerdebegründung S. 17); wissenschaftsbezogene Angelegenheiten sind nicht Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der sinngemäß von Seiten der Vorinstanz geäußerten Auffassung (BA S. 14), wonach der Antragsteller ein Anliegen verfolge, das sich in den Bahnen des Personalvertretungsrechts nicht umsetzen lasse, ist insofern beizupflichten.

5

4. Im Rahmen einer Gehörsrüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG) trägt der Antragsteller vor (Beschwerdebegründung S. 18 f.), es könne nicht festgestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Vorbringen zu den eingeschränkten Befugnissen des Beliehenen bzw. hinsichtlich tatsächlicher Einzelheiten der Tätigkeiten im Bereich von Forschung und Lehre zur Kenntnis genommen bzw. in Erwägung gezogen habe. Da es nach dem Vorgesagten (oben Ziff. 3) auf diese Gegebenheiten für die Klärung eines arbeitsbezogenen Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nicht ankommt, könnte der angefochtene Beschluss auf dem behaupteten Gehörsverstoß - der im Übrigen nicht in hinreichend substantiierter Weise dargetan ist - nicht beruhen.

Neumann

Prof. Dr. Hecker

Büge

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