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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: BVerwG 5 B 81.12
Anfechtung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29247
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 81.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 22.10.2012 - AZ: OVG 12 A 2291/12

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 28.11.2012 - BVerwG 5 B 81.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2012 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Häußler

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