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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.2015, Az.: BVerwG 10 C 15.14
Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30300
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 15.14
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:281015B10C15.14.0

Rechtsgrundlage:

§ 118 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 28.10.2015 - BVerwG 10 C 15.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Tenor:

In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 ist in Rn. 11 (S. 6 zweiter Absatz) am Ende das Wort "aufschiebende" zu streichen und durch das Wort "auflösende" zu ersetzen.

Gründe

1

Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Das Urteil vom 16. Juni 2015 enthält in den Gründen (Rn. 11, S. 6 zweiter Absatz) insoweit eine offenbare Unrichtigkeit, als darin im Zusammenhang mit Nr. 2.1. ANBest-K von einer "aufschiebenden" statt wie sonst im gesamten Text von einer "auflösenden" Bedingung die Rede ist. Die Parteien wurden auf dieses Versehen aufmerksam gemacht und haben die Urteile zur Berichtigung vorgelegt. Dementsprechend war der Berichtigungsbeschluss zu erlassen. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt (§ 118 Abs. 2 VwGO).

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Häußler

Hoock

Dr. Rublack

Dr. Seegmüller

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