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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: BVerwG 8 B 23.10
Vereinbarkeit einer Entscheidung mit dem rechtlichen Gehör trotz fehlenden ausdrücklichen Eingehens auf das Parteivorbringen bei Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens durch das Gericht; Wirksamkeit einer Verfahrensrüge trotz Geltendmachung materiell-rechtlicher Bedenken
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28158
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 23.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dresden - 14.10.2009 - AZ: VG 6 K 794/06

BVerwG, 28.10.2010 - BVerwG 8 B 23.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2010
durch
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Oktober 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Sie legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar und bezeichnet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das angegriffene Urteil beruht auch nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

2

1.

Die Beschwerde formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Im Stil einer Berufungsbegründung beanstandet sie lediglich die Verletzung von Bundesrecht und kritisiert die verwaltungsgerichtliche Auslegung und Anwendung revisibler Vorschriften wie § 1 Abs. 3, § 30a Abs. 1 VermG und §§ 133, 157 BGB in Bezug auf den streitigen Fall, ohne grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen herauszuarbeiten.

3

2.

Die Beschwerde genügt auch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit sie Abweichungen von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beanstandet, benennt sie keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Stattdessen rügt sie die ihres Erachtens unzutreffende Anwendung der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätze. Dies gilt auch für den Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die konkretisierenden Angaben zu den Grundstücken als Beschränkung der Restitutionsanträge gewertet und die Anforderungen an die Individualisierbarkeit vermögensrechtlicher Anträge überspannt.

4

3.

Die erhobenen Verfahrensrügen können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln.

5

Offen bleiben kann, ob das Verwaltungsgericht bei der Klageabweisung bezüglich des ursprünglich im Eigentum Dr. Kurt H. stehenden Grundstücks S.straße 38a verfahrensfehlerfrei vom Fehlen eines ordnungsgemäßen Erbnachweises ausgegangen ist. Das angegriffene Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem solchen etwaigen Verfahrensmangel. Es verneint den Rückübertragungsanspruch mit der von der Vorlage des Erbscheins unabhängigen, selbstständig tragenden Begründung, ein nach § 30a Abs. 1 VermG fristgerechter, ausreichend individualisierbarer Restitutionsantrag liege für das betreffende Grundstück nicht vor. Vielmehr ergebe sich aus den Rückübertragungsanträgen, die Dr. Kurt H. nicht erwähnten und die zurückverlangten Betriebsgrundstücke mit den Bezeichnungen A.straße 4 und S.straße 38 konkretisierten, dass nur Ansprüche der Erben nach Paul H. und Eva S. angemeldet werden sollten, und sich das Begehren der Grundstücksrestitution nur auf die ausdrücklich genannten Grundstücke beziehe. Ein Antrag der Erben nach Dr. Kurt H., der auch das Grundstück S.straße 38a erfasst habe, sei nicht gestellt worden.

6

Dagegen haben die Kläger keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben. Soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 VermG unzutreffend ausgelegt und die Anforderungen an die Individualisierbarkeit überspannt, machen sie materiell-rechtliche Bedenken geltend, die nicht Gegen-stand der Verfahrensrüge sein können. Soweit sie beanstanden, das Verwaltungsgericht habe Lokalisierungsangaben fälschlich als abschließende, das Begehren der Grundstücksrestitution beschränkende Präzisierung verstanden, verkennen sie, dass auch die Auslegung der Rückübertragungsanträge nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Bezüglich der Identifizierung der Grundstücke unter Berücksichtigung der Flurstücksbezeichnungen ist kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO dargelegt, der als Verfahrensfehler einzuordnen wäre. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Angriffe gegen eine solche Würdigung können deshalb regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnen (stRspr; vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Als solcher Mangel kommt allenfalls eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung in Betracht, etwa durch einen denkgesetzwidrigen Schluss von Indizien auf Haupttatsachen (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>). Ein solcher Mangel liegt nicht schon vor, wenn das Tatsachengericht nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Denkfehlerhaft ist eine Tatsachenwürdigung nur, wenn der gezogene Schluss aus Gründen der Logik schlechthin unmöglich ist (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Dies zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Dass die Restitutionsanträge im Hinblick auf die geltend gemachte Betriebszugehörigkeit des - heutigen - Grundstücks S.straße 38a und auf zurückliegende Änderungen der Grund- und Flurstücksbezeichnungen in diesem Bereich möglicherweise auch im Sinne der Kläger ausgelegt werden könnten, genügt dazu nicht. Wegen der Anknüpfung an den Wortlaut der Antragskonkretisierung und wegen der Übereinstimmung der vom Verwaltungsgericht für einschlägig gehaltenen Flurstücksbezeichnungen mit denen in der Auflassungserklärung vom 21. April 1961 ist die verwaltungsgerichtliche Auslegung weder denklogisch ausgeschlossen noch völlig unvertretbar oder objektiv willkürlich.

7

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, in dem es das schriftsätzliche Vorbringen der Kläger zur Betriebszugehörigkeit und Zuordnung des Grundstücks nicht ausreichend gewürdigt habe, greift ebenfalls nicht durch. Auf dieses Vorbringen musste das Verwaltungsgericht nicht näher eingehen, weil es nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf ankam. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ergibt, ging es davon aus, dass eine individualisierende Benennung der Erblasser und Mitteilung der postalischen Anschrift der zurückverlangten Grundstücke das Restitutionsbegehren abschließend konkretisiert und dieses gegenüber einem ursprünglich möglicherweise weiter zu verstehenden, an die Betriebszugehörigkeit anknüpfenden Begehren beschränkt. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung musste es sich mit dem Vorbringen zur Betriebszugehörigkeit auch des Grundstücks S.straße 38a und dem damit zusammenhängenden Vortrag zur Flurstückszuordnung nicht weiter auseinandersetzen.

8

Die bezüglich dieses Grundstücks erhobene Rüge unzureichender Sachaufklärung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie weder den konkreten Aufklärungsbedarf benennt noch erkennen lässt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung auch ohne förmlichen Beweisantrag der damals bereits anwaltlich vertretenen Kläger hätte aufdrängen müssen.

9

Entgegen der Auffassung der Beschwerde entsprechen die Urteilserwägungen zur Klageabweisung bezüglich des Grundstücks S.straße 38a auch dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die alle wesentlichen Erwägungen nachvollziehbar wiedergebende Darstellung lässt keine objektive Willkür erkennen.

10

Die Klageabweisung bezüglich der Rückübertragung der Grundstücke A.straße 4 und S.straße 38 beruht ebenfalls nicht auf Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Frage, ob hinsichtlich dieser beiden Grundstücke die Erbengemeinschaft als solche geschädigt wurde, ohne revisiblen Verfahrensverstoß mit zwei voneinander unabhängigen, jeweils selbstständig tragenden Begründungen verneint. Zum einen hat es angenommen, geschädigt worden seien nur die Erbanteile der Miterben Dr. Kurt H. und Paul H., aber nicht der Erbanteil der Miterbin Eva S. an den betreffenden Grundstücken. Zum anderen hat es darauf abgestellt, dass der Verlust der drei Erbanteile an den Grundstücken nicht durch einen identischen Grund oder einen Gesamtvorsatz zu einer einheitlichen, wenn auch zeitlich gestreckten Schädigung verbunden wurde, sondern als bloße Abfolge voneinander unabhängiger, nur in ihrer Summe zum vollständigen Verlust der Grundstücke führender Teilakte einzuordnen sei (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 7 C 10.02 - Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 7). Da jede der beiden Begründungen schon für sich genommen genügt, eine Schädigung der Erbengemeinschaft als solcher zu verneinen, könnte die Verfahrensrüge insoweit nur Erfolg haben, wenn sie darlegt, dass beide Begründungen auf Verfahrensmängeln beruhen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15). Das ist nicht geschehen.

11

Gegen die Annahme, Eva S. habe ihren Erbanteil nicht durch eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG verloren, hat die Beschwerde keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben. Ihr Einwand fehlerhafter Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG und weiterer vermögensrechtlicher Vorschriften bezieht sich nicht auf verfahrensrechtliche, sondern auf materiell-rechtliche Fragen. Gleiches gilt für den Vorwurf unzutreffender Auslegung des Testaments der Frau Martha H. vom 17. April 1939 und des Nachtrags vom 11. November 1940, der die entsprechende Anwendung der §§ 133, 157 BGB betrifft. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, legt ebenfalls keinen Verfahrensmangel in Form denkfehlerhafter Tatsachenwürdigung dar. Die Kläger setzen vielmehr ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, indem sie die Mitwirkung Eva S. an der Auflassung vom 21. April 1961 nicht als Teil des Vollzugs einer aufgeschobenen Erbauseinandersetzung ohne manipulative Beeinflussung der Erklärenden einordnen, sondern von einer erzwungenen Mitwirkung an einer machtmissbräuchlichen Entziehung der Grundstücke ausgehen. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Übereinstimmung der Auflassung mit den letztwilligen Verfügungen Martha H. aus, legt sie nicht dar, dass die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zum Inhalt des Testaments vom 17. April 1939 und des Nachtrags vom 11. November 1940 aktenwidrig wären oder auf denklogisch unmöglichen Schlussfolgerungen beruhten. Die Beschwerde vertritt nur eine von der verwaltungsgerichtlichen Deutung abweichende Interpretation, die maßgeblich auf die spätere politische Entwicklung abstellt. Soweit sie geltend macht, die Auflassung sei schon nach dem Recht der DDR offenkundig rechtswidrig gewesen, legt sie nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, dass die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts auf Verfahrensfehlern beruhte. Sie zeigt weder denklogisch unmögliche Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts auf, noch bezeichnet sie einen Verstoß gegen das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon darin, dass die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils nicht ausdrücklich auf das gesamte Vorbringen zum geltend gemachten Machtmissbrauch und insbesondere auf die rechtlichen Bedenken der Katasterbehörde eingehen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Darstellung des entsprechenden Klägervorbringens im Tatbestand und aus der Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Indem die Beweiswürdigung - trotz des im Urteil wiedergegebenen klägerischen Vorbringens - hinreichende Anhaltspunkte für einen manipulativen Charakter der Auflassung verneint, gibt sie zu erkennen, dass die Vorinstanz den von der Beschwerde für zulässig gehaltenen Anscheinsbeweis abgelehnt und den für einen Machtmissbrauch angeführten Indizien keinen maßgeblichen Beweiswert zugemessen hat. Denkfehler oder Willkür sind insoweit auch durch die Bezugnahme auf den Einwand der Katasterbehörde vom 11. März 1961 nicht dargelegt. Da deren Hinweis auf die Notwendigkeit einer notariellen Einigung die Auflassung vom 21. April 1961 nach sich zog, musste das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, damals bestehende rechtliche Grenzen seien manipulativ durchbrochen worden. Auch die Einschätzung, die in der Auflassungserklärung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung sei zutreffend und nicht von machtmissbräuchlichen Erwägungen geleitet, hat das Verwaltungsgericht ohne denklogisch unmögliche Schlussfolgerungen und willkürfrei begründet, indem es auf die inhaltliche Übereinstimmung mit den letztwilligen Verfügungen Martha H. abgestellt und darauf hingewiesen hat, zur Ausübung unzulässigen Zwangs auf Eva S. oder zum Vorliegen sonstiger Gründe, aus denen diese (trotz etwa entgegenstehenden eigenen Willens) an der Auflassung mitgewirkt haben könnte, fehle ausreichend substantiiertes Vorbringen. Ein Aufklärungsmangel nach § 86 Abs. 1 VwGO ist auch insoweit nicht ausreichend im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne förmlichen Beweisantrag der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Kläger hätte aufdrängen müssen, die schriftsätzlich angebotenen Zeugen zu vernehmen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) oder der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da die angegriffene Entscheidung die wesentlichen sie tragenden Erwägungen nachvollziehbar darstellt.

12

Die Verfahrensrügen gegen die Annahme, selbst bei einer Schädigung des Erbanteils Eva S. durch die Auflassung fehle ein identischer Grund oder ein übergreifender Gesamtvorsatz, der diese Schädigung mit derjenigen der Erbanteile Dr. Kurt H. und des Paul H. zu einer einheitlichen gestreckten Schädigung verbinde, bedürfen keiner weiteren Prüfung. Schon das verfahrensfehlerfreie Verneinen einer Schädigung des Erbanteils Eva S. schließt die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erforderliche Schädigung der Erbengemeinschaft als solcher aus, da der Ausnahmefall der Schädigung eines neben volkseigenen Anteilen noch bestehenden privaten Erbanteils ersichtlich nicht vorlag (vgl. den im selben Verfahren ergangenen Beschluss vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 92.05 S. 4 f.). Im Übrigen fehlt es auch bezüglich dieser Verfahrensrügen an einer ausreichenden Substantiierung der geltend gemachten Mängel gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Soweit die Beschwerde sich gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags wendet, macht sie keine Verfahrensmängel geltend, sondern beanstandet nur die nach ihrer Auffassung unzutreffende Anwendung materiell-rechtlicher vermögensrechtlicher Bestimmungen.

13

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Dr. v. Heimburg
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab

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