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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.2009, Az.: BVerwG 3 B 39.09
Anspruch eines staatlich anerkannten Masseurs und medizinischen Bademeisters auf eine auf die eigenverantwortliche Ausübung seiner Tätigkeit beschränkte Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Eignungsüberprüfung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25098
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 39.09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG

BVerwG, 28.10.2009 - BVerwG 3 B 39.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Kläger ist staatlich anerkannter Masseur und medizinischer Bademeister im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG. Er begehrt eine auf die eigenverantwortliche Ausübung dieser Tätigkeit beschränkte Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Eignungsüberprüfung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Tätigkeitsbereich eines Masseurs und medizinischen Bademeisters umfasse keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Darunter fielen bei der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung nur solche Heiltätigkeiten, die ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse erforderten und gesundheitliche Schäden verursachen könnten. Von der Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters gingen keine nennenswerten Gefahren aus. Unabhängig davon könne das Begehren keinen Erfolg haben, weil die Tätigkeit nicht abgrenzbar sei und der Kläger keine Freistellung von einer Überprüfung seiner Kenntnisse verlangen könne. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Bei einem - wie hier - auf mehrere Gründe gestützten Urteil muss der Beschwerdeführer jeden Grund erfolgreich mit Zulassungsgründen angreifen. Daran fehlt es. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister sei bei der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des Heilpraktikergesetzes erlaubnisfrei, greift der Kläger nicht erfolgreich an. Aus seinen Ausführungen ergibt sich insoweit weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Es ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur solche Heiltätigkeiten der Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes unterfallen, die gesundheitliche Schäden verursachen können; heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie ärztliche Fachkenntnisse erfordern (s. nur Urteil vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 <311> = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 10 S. 23). In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht angenommen, dass von der Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters keine nennenswerten Gefahren ausgehen. Diese Feststellung greift der Kläger nicht an. Sie wäre für den Senat in einem Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) und stünde der Annahme einer Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entgegen.

4

Die Hinweise des Klägers auf unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung (I. der Beschwerdebegründung) führen nicht weiter. Sofern es um unterschiedliche tatsächliche Einschätzungen der von einer Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister ausgehenden Gefahren geht, ist keine Rechtsfrage betroffen. Eine eventuell unzureichende Berücksichtigung höchstrichterlich geklärter Rechtssätze - hier: zur verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes - in anderen obergerichtlichen Entscheidungen vermittelt der vorliegenden Rechtssache ebenfalls noch keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen betraf das angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 - 6 A 10271/06 - (MedR 2007, 496) solche Kläger, die nicht nur staatlich geprüfte Masseure und Bademeister, sondern auch Physiotherapeuten waren; der außerdem noch angeführte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1996 - 8 M 6826/95 - erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund lediglich summarischer Prüfung. Soweit die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung für Tätigkeiten nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz obergerichtlich unterschiedlich beurteilt worden ist, betrifft dies erst die nachgelagerte Frage, ob die Erlaubnis nach § 1 MPhG zu einer eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde berechtigt und aus diesem Grund die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis erübrigt (s. dazu - bezogen auf ausgebildete Physiotherapeuten - Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 19.08 -). Auf diese Frage kommt es nicht an, wenn die Tätigkeit des Klägers schon deshalb nicht erlaubnispflichtig ist, weil sie keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes darstellt.

5

Die weiteren Einwände des Klägers (unter II. der Beschwerdebegründung) berücksichtigen ebenfalls nicht die Begründung des Berufungsgerichts. Es hat nicht in Abrede gestellt oder unzureichend ermittelt, dass ein Masseur und medizinischer Bademeister zur Behandlung von Krankheiten ausgebildet wird und im System der gesetzlichen Krankenkassen Heilmittel erbringt. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass durch die Berufungsentscheidung der Masseur und medizinische Bademeister aus dem Kreis der medizinischen Fachberufe eliminiert werde. Das Berufungsgericht hat lediglich die verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz berücksichtigt. Die dem zugrundeliegende tatsächliche Annahme hat der Kläger - wie ausgeführt - nicht angegriffen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Kley
Liebler
Buchheister

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