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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.2015, Az.: BVerwG 3 B 6.15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24515
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 6.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Meiningen - 11.09.2014 - AZ: VG 8 K 194/12 Me

BVerwG, 28.08.2015 - BVerwG 3 B 6.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. September 2014 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der von § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgegebenen Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist. Die Beschwerdebegründungsfrist lief hier am 1. Dezember 2014 ab; die Begründung ist erst am 17. Dezember 2014 eingegangen. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden.

2

Der Beklage hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) hat der Beklagte nicht erfüllt; insofern fehlt es an allem.

3

Einer Behörde ist es grundsätzlich zuzumuten, die geltenden Verfahrensregelungen einzuhalten. Nach den Umständen des Falles bestehen hier aber schon erhebliche Zweifel, dass sich der Beklagte der Begründungsfrist überhaupt bewusst war und die gesetzlichen Anforderungen also nicht fahrlässig missachtet hat. Bei einer korrekten Berechnung der Begründungsfrist, die dem Beklagten ohne Weiteres möglich war, musste ihm klar sein, dass die Frist bei Einreichung der Begründung um immerhin mehr als zwei Wochen überschritten und die Beschwerde aus diesem Grund unzulässig war. In der Beschwerdebegründung geht der Beklagte aber mit keinem Wort auf diese Problematik ein, insbesondere hat er weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Gründe für die Verspätung mitgeteilt. Entsprechender Vortrag erfolgte erst auf ausdrücklichen Hinweis des Senats. Auch in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird nicht mitgeteilt, dass die Frist vom Beklagten berechnet und ob und wie ihre Einhaltung gesichert worden ist. Hat der Beklagte dies aber unterlassen, beruhte die Fristversäumung auf Fahrlässigkeit, was eine Wiedereinsetzung ausschließt.

4

Davon abgesehen sind die zeitlichen Zusammenhänge, die die Säumnis entschuldbar machen sollen, nicht hinreichend beschrieben. Der Beklagte beruft sich darauf, dass von ihm nachträglich angeforderte Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU), die er zur Beschwerdebegründung benötigt habe, erst so spät eingegangen seien, dass er die Begründungsfrist nicht habe einhalten können. Es fehlt indes jede Mitteilung, wann der Beklagte diese Unterlagen angefordert hat, wann sie bei ihm eingegangen sind und welche Anstrengungen er unternommen hat, für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge zu tragen. Daher ist auch nicht feststellbar, wann das geltend gemachte Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO weggefallen ist. Nach dem zeitlichen Zusammenhang liegt allerdings auf der Hand, dass der am 22. Januar 2015 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Frist von einem Monat (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) gestellt worden sein kann. Wegen der vom Beklagten mitgeteilten Bearbeitungszeit von einer Woche nach Eingang der BStU-Unterlagen muss das damit verbundene Hindernis jedenfalls mehrere Tage vor dem 16. Dezember 2014 entfallen sein.

5

Schließlich ergeben die Ausführungen des Beklagten - seine Beschwerdebegründung eingeschlossen - nicht, dass er die neuen Unterlagen des BStU benötigte, um die Beschwerde substanziell zu begründen. Er nutzt sie vielmehr ausschließlich dazu, der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil eine eigene entgegenzusetzen. Diese Würdigung ist aber dem materiellen und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen; insoweit gegebenenfalls vorliegende Fehler ergeben daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel oder einen anderen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO. Um die unterlassene Beiziehung als Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügend zu bezeichnen, hätte der Beklagte aufzeigen müssen, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beiziehung der Unterlagen unabhängig davon aufdrängen musste, dass der Beklagte es unterlassen hatte, dem Verwaltungsgericht Existenz und Bedeutung der Unterlagen etwa durch einen Beweisantrag zu vermitteln. Zumindest hätte die Beschwerde dartun müssen, dass dem Verwaltungsgericht die Unterlagen bekannt waren.

6

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Beschwerde auch im Falle der Wiedereinsetzung erfolglos geblieben wäre. Die Beschwerdebegründung legt keinen Revisionszulassungsgrund dar. Auf den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt die Begründung in keiner Weise zurück, für den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt sie nichts dar und die geltend gemachten Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind keinem Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zuzuordnen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

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