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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.2016, Az.: BVerwG 9 KSt 5.16 (9 A 32.15)
Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses; Inanspruchnahme eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21834
Aktenzeichen: BVerwG 9 KSt 5.16 (9 A 32.15)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:280716B9KSt5.16.0

Rechtsgrundlage:

§ 52 Abs. 1 GKG

BVerwG, 28.07.2016 - BVerwG 9 KSt 5.16 (9 A 32.15)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2016
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung, die vor Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, so dass der Streitwert noch geändert werden könnte, obwohl diese Frist inzwischen verstrichen ist (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 7 KSt 1.13 - Rn. 2), hat in der Sache keinen Erfolg. Sie gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 28. Dezember 2015 nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG zu ändern.

2

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Danach ist der Streitwert im Beschluss vom 28. Dezember 2015 aber zutreffend auf 30 000 € festgesetzt worden.

3

Die sich aus dem Antrag des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für ihn ergebende Bedeutung der Sache liegt darin, dass der Kläger mit der Klage eine Existenzbedrohung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb abwenden wollte, die sich seiner Ansicht nach aus der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Inanspruchnahme einer 3 ha großen Teilfläche eines 44 160 m2 großen landwirtschaftlichen Grundstücks im Alleineigentum des Klägers als Ausgleichsfläche für den Naturschutz ergab. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Ausübung des ihm in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens an Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und den dort für die Beeinträchtigung eines Landwirtschaftsbetriebs im Nebenerwerb vorgesehenen Betrag von 30 000 € als Streitwert festgesetzt.

4

Der Kläger wendet dagegen ein, der Streitwert von 30 000 € berücksichtige nicht, dass sein Grundstück vollständig entwertet worden wäre, wenn der Beklagte der Klage nicht abgeholfen hätte. Wirtschaftlich hätte die Inanspruchnahme seines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz einen nahezu vollständigen Eigentumsentzug bedeutet. In solchen Fällen habe der Beklagte aber bereits vor mehr als einem Jahr 12 €/m2 bezahlt. Auch der Kläger hätte diesen Betrag für sein Grundstück erzielen können, wenn er verkaufsbereit gewesen wäre. Allein die als Ausgleichsfläche vorgesehene Teilfläche von 3 ha habe daher einen Verkehrswert von 360 000 €. Bei Einbeziehung der landwirtschaftlich kaum noch nutzbaren und adäquat nicht verwertbaren Restflächen habe der in Geld auszugleichende Wertverlust sogar annähernd 550 000 € betragen.

5

Diese Ausführungen rechtfertigen es jedoch nicht, die Streitwertfestsetzung zu ändern und den Streitwert in der vom Kläger begehrten Höhe festzusetzen. Das mit dem Aufhebungsantrag verfolgte Ziel des Klägers war es nicht, die von der Beklagten angebotene Entschädigung von 12 €/m2 zu erlangen. Vielmehr ging es ihm, wie dargelegt, darum, die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu verhindern, weil er ohne dieses Grundstück die Existenz seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs als bedroht ansah. Dem entsprach es aber, den Streitwert unter Rückgriff auf Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs auf 30 000 € festzusetzen.

6

Im Übrigen ergäbe sich ein Streitwert in der vom Kläger erstrebten Höhe auch dann nicht, wenn man hinsichtlich der nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Bedeutung des Klageantrags für den Kläger nicht auf die Existenzbedrohung für den landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auf die Inanspruchnahme des Grundstücks als solche abstellen würde. Denn nach Nr. 34.2.4 des Streitwertkatalogs wäre für die dauerhafte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke als Streitwert ein Betrag von 0,50 €/m2 zu veranschlagen, so dass selbst bei Ansatz der gesamten Grundstücksfläche von 44 160 m2 der Streitwert lediglich 22 080 € betragen würde.

7

Zwar käme nach § 52 Abs. 1 GKG auch ein höherer Streitwert in Betracht, wenn von einem höheren Verkehrswert des landwirtschaftlichen Grundstücks des Klägers ausgegangen werden könnte. Dafür fehlt es aber an einem substantiierten und plausiblen Vortrag des Klägers. Denn dass sein Grundstück als landwirtschaftliches Grundstück auf dem Grundstücksmarkt auch ohne die Versuche des Vorhabenträgers, die für die Verwirklichung des planfestgestellten Straßenbauprojektes erforderlichen Grundstücke für 12 €/m2 freihändig zu erwerben, einen Preis erzielen könnte, der das Vierundzwanzigfache des in Nr. 34.2.4 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Betrags darstellt, ist mangels entsprechender Darlegungen des Klägers nicht ersichtlich.

8

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Dr. Martini

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