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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.2016, Az.: BVerwG 10 B 3.15 (10 C 4.16)
Verpflichtung der Kammer zur Gutachtenerstattung über die Angemessenheit von Honorarforderungen eines Steuerberaters durch einen Beweisbeschluss eines Gerichts; Reichweite der Ermächtigung des § 79 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG); Umfang der Bindungswirkung von Beschlüssen des Prozessgerichts nach § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22820
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 3.15 (10 C 4.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:280716B10B3.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 06.11.2014 - AZ: 12 B 2.14

BVerwG, 28.07.2016 - BVerwG 10 B 3.15 (10 C 4.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2016
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 6. November 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 1 376,18 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 413 ZPO i.V.m. § 1 JVEG der Erhebung von Gebühren auf der Grundlage von § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. einer darauf gegründeten Gebührenordnung für Gutachten einer Steuerberaterkammer entgegenstehen, wenn die Kammer durch einen Beweisbeschluss eines Gerichts zur Gutachtenerstattung über die Angemessenheit von Honorarforderungen eines Steuerberaters verpflichtet worden ist.

2

Darüber hinaus kann in dem durchzuführenden Revisionsverfahren voraussichtlich die Reichweite der Ermächtigung des § 79 Abs. 2 StBerG und der Umfang der Bindungswirkung von Beschlüssen des Prozessgerichts nach § 4 Abs. 1 JVEG geklärt werden.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Seegmüller

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