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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.2011, Az.: BVerwG 8 B 16/11
Zurückweisung einer Revison zur Zulässigkeit echter Rückwirkung aufgrund des Nichtnachkommens einer Pflicht zur Beitragszahlung eines Rechtsanwalts seit mehreren Jahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21847
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 16/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 23.11.2010 - AZ: OVG 6 A 10932/10

Rechtsgrundlage:

§ 132 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 28.07.2011 - BVerwG 8 B 16/11

Redaktioneller Leitsatz:

Mit einer Rüge fehlerhafter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall lässt sich ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dartun.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 495,95 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der als Rechtsanwalt Mitglied des Beklagten ist und seit mehreren Jahren seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommt, wendet sich gegen einen Säumniszuschlag wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge. Er hält die Änderung der ursprünglichen Regelung eines Säumniszuschlages in der Satzung des Beklagten durch Satzungsänderung vom Dezember 2008 für eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Er ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier.

3

Die Beschwerde benennt zwar Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit echter Rückwirkung; einen davon abweichenden vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz bezeichnet sie aber weder ausdrücklich noch sinngemäß. Vielmehr rügt sie lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, von der das Oberverwaltungsgericht ausgeht, im vorliegenden Einzelfall.

4

2.

Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den streitigen Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

5

Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen,

  1. 1.

    ob durch die Unwirksamkeit einer Regelung zu Verzugszinsen ein Vertrauensschutz in den Fortbestand einer einen anderen Punkt regelnden Norm, nämlich zur Höhe von Säumniszuschlägen, rückwirkend entfallen kann sowie

  2. 2.

    ob im Falle des Entfallens eines Vertrauensschutzes auf einem bestimmten Zeitpunkt der Vertrauensschutz insgesamt auch für den davor liegenden Zeitraum mit der Möglichkeit einer unbeschränkten echten Rückwirkung entfallen kann,

lassen nicht erkennen, welche Fragen des Bundesrechts klärungsbedürftig sind. Soweit beide Fragen die Entstehung und das Entfallen schutzwürdigen Vertrauens problematisieren, betreffen sie lediglich tatsächliche Umstände und die Auslegung einer Satzung, die nach § 137 Abs. 1 VwGO zum irrevisiblen Landesrecht gehört. Soweit die erste Frage darüber hinaus sinngemäß die Voraussetzungen geklärt wissen will, unter denen Nebenforderungen rückwirkend geregelt werden dürfen, zeigt die Beschwerdebegründung keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. Sie versäumt insbesondere darzulegen, inwieweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zur rückwirkenden Ersetzung fehlerhafter Abgabenregelungen nicht nur - ihres Erachtens - fehlerhaft angewendet wurde, sondern hier entscheidungserhebliche bundesrechtliche Fragen offen lässt.

6

Die von der Beschwerde beispielhaft aufgeworfene Frage zu Konsequenzen einer teilweisen Unwirksamkeit von Regelungen der Abgabenordnung für andere Regelungen der Abgabenordnung würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das vorliegende Verfahren nicht auf der Abgabenordnung beruht.

7

3.

Auch der gerügte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der von der Beschwerde als Sachaufklärungsrüge bezeichnete Vortrag, dass das Berufungsgericht von einem möglichen Entfallen eines schutzbedürftigen Vertrauens des Klägers hätte ausgehen und insoweit die Situation hätte klären müssen, lässt nicht erkennen, welche Sachaufklärung sich dem Gericht ohne entsprechende Beweisanträge des Klägers, der selbst Rechtsanwalt ist, hätte aufdrängen müssen. Vielmehr rügt die Beschwerde mit diesem Vortrag eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, die nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. von Heimburg
Dr. Held-Daab

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