Beschl. v. 28.05.2013, Az.: BVerwG 6 B 19.13 (6 PKH 3.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Freiburg - 19.02.2013 - AZ: 4 K 75/13
VGH Baden-Württemberg - 09.04.2013 - AZ: 1 S 453/13
BVerwG, 28.05.2013 - BVerwG 6 B 19.13 (6 PKH 3.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 2013 mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Neumann
Prof. Dr. Hecker
Dr. Graulich
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.