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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.2011, Az.: BVerwG 9 B 68.10 (9 C 7.11)
Die Frage nach der Entfaltung einer Rechtswirkung eines an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgängers gerichteten Beitragsbescheids ist in der Revision grundsätzlich klärungsbedürftig
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15931
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 68.10 (9 C 7.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Freiburg - 29.04.2009 - AZ: VG 5 K 2759/07

VGH Baden-Württemberg - 28.04.2010 - AZ: 2 S 2312/09

nachgehend:

BVerwG - 27.06.2012 - AZ: BVerwG 9 C 7.11

BVerwG - 19.09.2012 - AZ: BVerwG 9 C 8.12 (9 C 7.11)

BVerwG, 28.04.2011 - BVerwG 9 B 68.10 (9 C 7.11)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. April 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 1 004 000,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Frage, ob ein nicht an den Rechtsnachfolger, sondern an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Beitragsbescheid Rechtswirkungen entfalten kann.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 7.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Dr. Storost
Dr. Nolte
Prof. Dr. Korbmacher

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