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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.2013, Az.: BVerwG 2 C 4.12
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32700
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 4.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG München - 03.06.2008 - AZ: M 5 K 07.3442

VGH Bayern - 17.01.2012 - AZ: 3 BV 08.1947

Rechtsgrundlage:

§ 161 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 28.02.2013 - BVerwG 2 C 4.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2008 sind wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 13 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 141 Satz 1, 125 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er in Ansehung der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 48.11 -) die angegriffenen Bescheide vom 11. April 2007 und vom 30. Juli 2007 aufgehoben und die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum ab Mai 2007 auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt einer Veterinärdirektorin (Besoldungsgruppe A 15 BBesO), Stufe 12, neu festgesetzt und dadurch die Klägerin klaglos gestellt hat.

3

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Domgörgen

Thomsen

Dr. Hartung

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