Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.2012, Az.: BVerwG 7 VR 9.11
Kostenentscheidung nach Erledigterklärung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den einstweiligen Rechtschutz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28412
Aktenzeichen: BVerwG 7 VR 9.11
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BauR 2013, 5-6

DVBl 2013, 3 (Pressemitteilung)

BVerwG, 27.11.2012 - BVerwG 7 VR 9.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. November 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens grundsätzlich aufzuerlegen.

2

Der Antrag hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Der Ausgang des Klageverfahrens (BVerwG 7 A 15.11) ist offen. Der Berichterstatter hat am 22. Mai 2012 einen Ortstermin und am 23. Mai 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dabei ergab sich unter anderem Folgendes: Die Entscheidung in der Hauptsache wird voraussichtlich insbesondere von der Beantwortung der Frage abhängen, ob die planfestgestellte "Vermeidungslösung", mit der erreicht werden soll, dass das Vorhaben nicht zu einer Erhöhung des Salzgehalts des der Weser entnommenen und zur Tränkung von Vieh verwendeten Wassers führt, dieses Ziel auch erreicht. Mit der Vermeidungslösung wird Neuland betreten. Ob zu erwarten ist, dass sie ihr Ziel erreicht, kann deshalb nur aufgrund einer Beweisaufnahme des Senats (vor allem Anhörung von Sachverständigen in dessen Sitzung) geklärt werden.

3

Auch bestehen - wie den Beteiligten bereits im Erörterungstermin gerichtlicherseits mitgeteilt worden ist - Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil dieser nicht sicherstellt, dass die Vermeidungslösung zeitgleich mit den Ausbauvorhaben realisiert wird.

4

Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz wäre deshalb aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen gewesen. Diese wäre aller Voraussicht nach zu Gunsten des Antragstellers erfolgt. Dessen Interesse daran, dass vor der Entscheidung über die Klage keine Tatsachen geschaffen werden, die möglicherweise dazu führen, dass das der Weser entnommene Wasser nicht mehr zur Viehtränke verwendet werden kann, überwiegen das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Wie der Ortstermin ergeben hat, steht dem Antragsteller in den Sommermonaten, in denen das Vieh auf der Weide gehalten wird, keine andere Tränkemöglichkeit zur Verfügung, so dass negative Veränderungen des Tränkewassers bereits im ersten Sommerhalbjahr gravierende Nachteile für den Antragsteller haben könnten.

5

Die Entscheidung, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.

6

Die Höhe des Streitwerts entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Klageverfahren vorläufig festgesetzt worden ist.

Krauß

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.