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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.2012, Az.: BVerwG 3 C 24.12
Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung bzgl. des Rechtsstreits
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28697
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 24.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 20.12.2010 - AZ: 7 A 3287/09

Rechtsgrundlage:

§ 161 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 27.11.2012 - BVerwG 3 C 24.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2009 sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen; die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel sind insoweit gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht allerdings davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar ist die Klägerin in den beiden Vorinstanzen mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben. Der Rechtssache kam allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzliche Bedeutung zu. In einem solchen Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen. Es entspricht vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens - wie hier von der Klägerin auch angeregt worden ist - gegeneinander aufzuheben (vgl. nur Beschluss vom 24. Juni 2008 - BVerwG 3 C 5.07 -juris Rn. 2 m.w.N.).

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley

Buchheister

Rothfuß

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