Beschl. v. 27.10.2014, Az.: BVerwG 1 B 15.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.05.2014 - AZ: 11 A 1250/12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 27.10.2014 - BVerwG 1 B 15.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2014 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung geben kann, welche Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung über einen (nachträglichen) Aufnahmeantrag und einen Antrag über Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu Grunde zu legen ist.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Rudolph
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