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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.2012, Az.: BVerwG 8 BN 2.12 (8 BN 1.12)
Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch fehlende Auseinandersetzung des Gerichts mit dem klägerischen Vorbringen i.R.e. Anhörungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24945
Aktenzeichen: BVerwG 8 BN 2.12 (8 BN 1.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AZ: OVG 6 C 11098.11.OVG

BVerwG, 27.09.2012 - BVerwG 8 BN 2.12 (8 BN 1.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Mit der Anhörungsrüge kann nicht die inhaltlichen Richtigkeit eines Beschlusses zur Überprüfung gestellt werden.

In der Normenkontrollsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22. Juni 2012 - BVerwG 8 BN 1.12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 <5 B 110.06> -, vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 <7 C 18.05> - und vom 24. November 2011 - BVerwG 8 C 13.11 <8 C 5.10> - jeweils [...]). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 -Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 -juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 [BVerfG 21.04.1982 - 2 BvR 810/81] <310> m.w.N.).

3

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. Juni 2012 das entscheidungsrelevante Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit im gebotenen Maße auseinandergesetzt.

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde vom Senat zurückgewiesen, weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage keiner höchstrichterlichen Klärung aus den im Einzelnen dargelegten Gründen bedurfte und weil die Abweisung der Klage nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhte.

5

Soweit der Kläger mit seiner Anhörungsrüge geltend macht, der Senat habe sich nicht mit seinen Ausführungen zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden "Irreführungsverbot" auseinandergesetzt, ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Der Senat hat im Beschluss dargelegt, welche Anforderungen nach dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellen sind. Dazu gehört, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen sind, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Eine mit der Verkündung verbundene Irreführung ist danach unzulässig. Ob diesen Anforderungen im konkreten Einzelfall genügt worden ist, ist eine Frage, die bei landesrechtlichen Bestimmungen nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Mit der Anhörungsrüge wird nicht dargelegt, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers der Senat insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll.

6

Soweit der Kläger in der erfolgten Ablehnung einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sieht, verkennt er, dass sich der Senat mit dieser Frage ausdrücklich befasst hat. Das gilt sowohl hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen "Vorlage-pflicht" des Eingangsgerichts als auch hinsichtlich der angestrebten Vorlage durch das Beschwerdegericht (Rn. 10 bis 12 des Beschlusses). Der Kläger greift mit seiner Anhörungsrüge letztlich die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Beschwerdevorbringens in einem fortgeführten Beschwerdeverfahren erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Rudolph

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