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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.2013, Az.: BVerwG 7 KSt 1.13 (7 C 17.11)
Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren im Bereich des Immissionschutzrechts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44306
Aktenzeichen: BVerwG 7 KSt 1.13 (7 C 17.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 26.01.2011 - AZ: OVG 11 A 3.09

BVerwG, 27.08.2013 - BVerwG 7 KSt 1.13 (7 C 17.11)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2011 und des Senats vom 25. Oktober 2012 werden geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 1 007 820 € und für das Revisionsverfahren auf 1 000 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 hat der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 2 000 000 € festgesetzt. Dabei hat er sich an einer von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 (richtig: 15. Juni 2011) vorgelegten Zusammenstellung der durch die angegriffene Einstufung der Anlage als Abfallverbrennungsanlage im Sinne der 17. BImSchV verursachten zusätzlichen Investitions- und Analytikkosten orientiert, die auch Grundlage der Streitwertfestsetzung durch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2011 war. Die Zusammenstellung führt zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt 2 255 000 € auf, davon entfallen 1 109 000 € auf zusätzliche Investitionskosten und 1 146 000 € auf zusätzliche jährliche Analytikkosten. Der Senat hat ausgehend von den größten Kostenpositionen der Zusammenstellung für die zusätzlichen Investitions- und Analytikkosten pauschal jeweils 1 000 000 € angesetzt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 im Wege der Gegenvorstellung beantragt, den Streitwert zu ändern und auf 270 975,42 € festzusetzen. Er hält lediglich zusätzliche Investitionskosten in Höhe von 231 975,42 € (gemeint waren ausweislich der Berechnung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2013 wohl 230 965,42 € <232 000 € - 1 034, 58 €>) und zusätzliche Analytikkosten in Höhe von 39 000 € für berücksichtigungsfähig.

2

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat Anlass, seinen Streitwertbeschluss vom 25. Oktober 2012 zu ändern. Hieran ist der Senat durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht gehindert, denn die Gegenvorstellung ist vor Ablauf dieser Frist beim Gericht eingegangen (vgl. Beschluss vom 21. Februar 1992 - BVerwG 1 C 39.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 56). Zudem macht der Senat von der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auch die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz vom 26. Januar 2011 entsprechend zu ändern. Diese Befugnis besteht auch im Fall einer Gegenvorstellung (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. August 2012 - 20 C 12.1583).

3

Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).

4

Bei Anlegung dieser Maßstäbe greift der Einwand des Beklagten, die zusätzlichen Investitionskosten könnten nur in Höhe von 231 975,42 € (bzw. des zutreffend errechneten Betrags von 230 965,42 €, s.o.) für die fest installierte Einrichtung zur kontinuierlichen Messung der relevanten Luftschadstoffe inklusive Kalibrierung und TÜV-Abnahme anerkannt werden, nicht durch. Der Senat erachtet die geltend gemachten zusätzlichen Kosten für die AKRA gemäß Zeile 1 (Investitionskosten) der "Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juni 2011" in Höhe von 850 000 € auch weiterhin als berücksichtigungsfähig. Sie betreffen - wie den in Zeile 1 aufgeführten Beträgen entnommen werden kann - entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Investitionskosten für den erst später genehmigten zweiten Drehrohrofen, sondern die Zusatzkosten für eine unstreitig von Anfang an auf den Abgasstrom zweier Drehrohröfen ausgerichtete und entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 5.7 der Genehmigung vom 28. August 2009 auf 1 100 °C auszulegenden thermischen Nachverbrennung (mit größer dimensionierter Quentsche, Venturiwäscher und Hauptventilator). Nimmt man die vom Beklagten - mit Ausnahme der Abnahmegebühr in Höhe von 1 034,58 € - zugestandenen Kosten für die fest installierte kontinuierliche Messeinrichtung gemäß Zeile 4 der Investitionskosten in Höhe von ca. 231 000 € hinzu, kann es für die Investitionskosten im Ergebnis bei dem angesetzten Teilbetrag von 1 000 000 € bleiben, ohne dass es auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Anschaffung der vorübergehend eingesetzten mobilen Messanlage nebst Auswertung (Zeile 2 und 3 der "Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juni 2011") in Höhe von 27 000 € (18 000 € + 9 000 €) noch ankäme.

5

Die ebenfalls mit einem Teilbetrag von 1 000 000 € in die Streitwertfestsetzung eingestellten zusätzlichen Analytikkosten, die im Wesentlichen Kosten für die Durchführung der Analytik zur Einstufung der beladenen Aktivkohle hinsichtlich der Annahmekriterien bei einer Anlagenauslastung von 80 % (= 6 400 t) gemäß der vorletzten Zeile der "Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juni 2011" darstellen, hält der Senat dagegen nicht mehr für berücksichtigungsfähig. Die Klägerin selbst hat diese Kosten auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 den Nebenbestimmungen unter Nr. 7.4 und 7.12 der streitgegenständlichen Genehmigung vom 28. August 2009 zugeordnet. Nr. 7.4 regelt Annahmekriterien für die Aktivkohle, Nr. 7.12 schreibt eine Eingangskontrollanalyse zur Gewährleistung der Einhaltung der Annahmegrenzwerte für jede Abfallanlieferung vor. Diese Nebenbestimmungen waren nicht Gegenstand des Widerspruchs der Klägerin vom 22. September 2009 und des gerichtlichen Verfahrens. Der Einwand der Klägerin, sie seien zwangsläufige Folge der fehlerhaften Einstufung der Reaktivierungsanlage als Anlage nach Nr. 8.1 a.F. (Nr. 8.1.1 n.F.) des Anhangs zur 4. BImSchV, § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV und fänden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 7 der 17. BImSchV a.F., vermag nicht zu überzeugen.

6

§ 3 Abs. 7 der 17. BImSchV a.F. (§ 3 Abs. 4 17. BImSchV n.F.) bestimmt, dass der Betreiber der Anlage vor der Annahme des Abfalls in der Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen hat. Die Nebenbestimmungen unter Nr. 7.4 und 7.12 zielen erkennbar nicht auf die Umsetzung des § 3 Abs. 7 der 17. BImSchV a.F. Auch sonst ist für einen zwingenden rechtlichen Zusammenhang zwischen den Nebenbestimmungen Nr. 7.4 und 7.12 und der fehlerhaften Einstufung der Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der 17. BImSchV - nicht zuletzt mit Blick auf die durch Art. 2 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723) mit Wirkung vom 1. März 2010 in § 12 BImSchG eingefügte Regelung des Abs. 2c (Satz 3) und die Kontroverse um die Zulässigkeit bestimmter abfallrechtlicher Nebenbestimmungen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen - nichts Hinreichendes dargetan.

7

Nach denselben Maßgaben bestimmt sich auch die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Diese berücksichtigt zusätzlich die vom Oberverwaltungsgericht mit 7 820 € veranschlagten Mehrkosten für eine Bankbürgschaft, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war.

8

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Dr. Nolte

Schipper

Guttenberger

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