Beschl. v. 27.07.2016, Az.: BVerwG 8 BN 2.14 (8 CN 1.16)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Rheinland-Pfalz - 20.05.2014 - AZ: 6 C 10122/14
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 27.07.2016 - BVerwG 8 BN 2.14 (8 CN 1.16)
In der Normenkontrollsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und die
Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Mai 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer sonntäglichen Ladenöffnung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes näher zu präzisieren.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Christ
Dr. Held-Daab
Hoock
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