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Bundesverwaltungsgericht
v. 27.07.2011, Az.: BVerwG 3 B 18.11
Zulässigkeit der Rücknahme sowie Rückforderung eines Bescheids der Kreditanstalt für Wiederaufbau über Teilentlastung nach dem AltSchuldHilfG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Entscheidung
Datum: 27.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22051
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 18.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 02.11.2010 - AZ: 10 A 3062/06

BVerwG, 27.07.2011 - BVerwG 3 B 18.11

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Divergenz führt nur zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn das Urteil darauf beruht.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2011
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 555 966,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau, mit dem die Beklagte einen zuvor ergangenen Bescheid über Teilentlastung nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, S. 986) - AltSchuldHilfG - in Höhe von 12 555 966,97 € zurückgenommen und diesen Betrag von der Klägerin zurückgefordert hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Das Urteil beruht weder auf der nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten Divergenz (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).

3

1.

Die Klägerin rügt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Nichtannahmebeschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 - (VIZ 2000, 244 ff.). Es ist schon fraglich, ob ein solcher Nichtannahmebeschluss zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zählt, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung wegen Divergenz eröffnen können. Teilweise anerkannt wird dies bisher nur für stattgebende Kammerentscheidungen, die nach § 93c Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - einer Senatsentscheidung gleichstehen (VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 1996 - 10 UZ 3881/95 - NVwZ-Beilage 1996, 43 zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 132 Rn. 14; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 132 Rn. 29). Der von der Klägerin angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1994 - BVerwG 1 B 208.93 - verhält sich hierzu jedenfalls nicht. Die Frage mag jedoch offenbleiben, weil die gerügte Abweichung unabhängig davon nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

4

Die Klägerin sieht die Divergenz darin, dass der Verwaltungsgerichtshof dem von ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AltSchuldHilfG abgegebenen Schuldanerkenntnis gegenüber der Berliner Bank AG konstitutive, also schuldbegründende Wirkung beigemessen habe, während das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss von einer deklaratorischen, also schuldbestätigenden Wirkung eines solchen Anerkenntnisses ausgegangen sei. Zwar trifft es zu, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auf Seite 61, erster Absatz der Entscheidungsgründe seines Urteils für sich genommen darauf hindeuten, dass er bereits dem Schuldanerkenntnis der Klägerin als solchem, also unabhängig von dem daran anschließenden Rechtsgeschäft, eine schuldbegründende Wirkung beimisst. Dies stünde in der Tat im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, das sich im Anschluss an ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 83/94 - (BGHZ 131, 44 <51>) auf den Standpunkt stellt, ein solches Anerkenntnis schaffe keine neue Verbindlichkeit, sondern entziehe nur die ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien. Doch würde das angegriffene Urteil nicht auf dieser Abweichung beruhen. Das Schuldanerkenntnis der Klägerin ist der erste Teil (Teil A) eines Rechtsgeschäfts zwischen ihr und der Berliner Bank AG, dessen zweiter Teil (Teil B) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 AltSchuldHilfG) aus einem Kreditvertrag besteht, mit dem die anerkannten Altschulden, soweit sie Gegenstand eines Antrages auf Altschuldenhilfe sind, auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt werden (vgl. Bl. 347 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gewesen sind). In diesem Vertrag sieht der Verwaltungsgerichtshof ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 62 der Entscheidungsgründe den ausdrücklich so bezeichneten "neuen Rechtsgrund" für die Verbindlichkeiten, von denen die Klägerin durch die Leistungen des Erblastentilgungsfonds befreit worden ist. Die Rechtsnatur, die der Verwaltungsgerichtshof dem unter Teil A abgegebenen Schuldanerkenntnis beimisst, hat daneben keine eigenständige Bedeutung mehr; vielmehr stellt das Anerkenntnis für den Verwaltungsgerichtshof die Rechtfertigung für die vertraglichen Vereinbarungen dar, die den neuen Schuldgrund bilden.

5

2.

Ebenso wenig rechtfertigt die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

ob der Rücknahme eines durch lediglich objektiv unzutreffende Angaben erwirkten begünstigenden Verwaltungsakts der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe, wenn Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Begünstigung die Innehabung einer dinglichen Rechtsposition durch den vom Ausgangsbescheid Begünstigten sei oder deren Übertragung mit Sicherheit erwartet werden könne und der kraft Gesetzes zur Entscheidung über die Begünstigung berufene Hoheitsträger zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Begünstigung diese dingliche Rechtsposition selbst inne habe,

die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn sie weist nicht über die zu entscheidende Rechtssache hinaus und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. Die aufgeworfene Frage orientiert sich trotz ihrer generalisierenden Formulierungen ausschließlich an den konkreten Umständen des Falles; sie verlangt eine Bewertung, die sich notwendigerweise an diesen Umständen ausrichten muss und keinen erkennbaren Bezug zu fallübergreifenden Problemen der unzulässigen Rechtsausübung aufweist, die in der bisherigen Rechtsprechung nicht geklärt sind.

6

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann

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