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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.2011, Az.: BVerwG 1 B 15/11
Abschiebungshindernis durch die absehbare Einbürgerung minderjähriger Kinder für den sorgeberechtigten ausreisepflichtigen Kindesvater als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21845
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 15/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 08.04.2011 - AZ: 3 B 10.09

Rechtsgrundlage:

§ 25 Abs. 5 AufenthG

BVerwG, 27.07.2011 - BVerwG 1 B 15/11

Redaktioneller Leitsatz:

Das Bestehen eines aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK abgeleiteten inländischen Abschiebungs- und Ausreisehindernisses lässt sich regelmäßig nicht unabhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und ist deshalb einer verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2011
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. April 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da sie bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

1.

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die absehbare Einbürgerung minderjähriger Kinder für den sorgeberechtigten ausreisepflichtigen Kindesvater sowohl ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellt sowie die freiwillige Ausreise als unzumutbar erscheinen lässt, so dass die Voraussetzungen ... von § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen."

4

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde schon keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Auslegung des § 25 Abs. 5 AufenthG auf. Denn auf der Grundlage der das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - nicht von einer "absehbaren" Einbürgerung der Kinder des Klägers nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit - StaatenlMindÜbkAG -) ausgegangen werden. Danach ist ein seit Geburt Staatenloser auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er - neben weiteren Voraussetzungen - seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzung erfüllten die Kinder des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts schon in zeitlicher Hinsicht nicht. Außerdem bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Zweifel, ob die Kinder überhaupt staatenlos sind, nachdem der Kläger in der Vergangenheit im Besitz eines libanesischen Reisepasses war und daher die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen und an seine Kinder weitergegeben haben könnte (UA S. 15). Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, dass die libanesischen Behörden die Kinder im "Document de Voyage" (DDV) ihrer staatenlosen Mutter nicht eingetragen hätten, wenn der Kindesvater libanesischer Staatsangehöriger wäre, wendet sie sich gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Dessen ungeachtet lässt sich das Bestehen eines aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK abgeleiteten inländischen Abschiebungs- und Ausreisehindernisses regelmäßig - und so auch hier - nicht unabhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und ist deshalb einer über den Einzelfall hinausgehenden verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

5

2.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. m.w.N.).

6

In diesem Sinne legt die Beschwerde die behauptete Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2009- BVerwG 1 C 40.07 - (BVerwGE 133, 72 = Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 26) bezüglich eines Anspruchs nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht ordnungsgemäß dar. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Beschwerde übersieht, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Fall des seit Jahren lediglich geduldeten Klägers schon deshalb nicht vorliegen, weil er nicht die Verlängerung, sondern die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Fricke

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