Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: BVerwG 1 WB 14.09
Anspruch eines Berufssoldaten auf Bewilligung von (restlicher) Elternzeit für einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres seines leiblichen Kindes; Erledigung des Rechtsschutzbegehrens durch Ablauf des streitbefangenen Elternzeit-Zeitraums
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16119
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 14.09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NZWehrR 2011, 39-42

ZBR 2010, 428-429

BVerwG, 27.04.2010 - BVerwG 1 WB 14.09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Einführung einer Antragsfrist, die als materielle Ausschlussfrist bei ihrer Versäumung den Verlust einer normativ begründeten materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, bedarf einer gesetzlichen bzw. normativen Grundlage. Eine solche enthält § 1 Abs. 2 S. 2 EltZSoldV (2004) nicht.

  2. 2.

    Für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsveterinär Dr. Hartmann und
den ehrenamtlichen Richter Scheidges
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 18. Februar 2008 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 25. November 2008 werden aufgehoben.

Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, dem Antragsteller für den Sohn M. K. Elternzeit vom 15. April 2008 bis zum 14. April 2009 zu gewähren.

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von (restlicher) Elternzeit für einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres seines leiblichen Kindes. Er wendet sich gegen eine Entscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr, mit der die Übertragung von Elternzeit auf diesen Zeitraum abgelehnt worden ist.

2

Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2022 enden wird. Seine Ernennung zum Hauptfeldwebel erfolgte mit Wirkung vom 1. April 2002. Er war seit dem 1. Oktober 2007 auf dem Dienstposten ...feldwebel und ...bearbeiter beim ...kommando in der ... - Abteilung in K. eingesetzt. Der Antragsteller ist verheiratet. Seine Tochter E. J. wurde am 10. August 2000, sein Sohn M. K. wurde am 13. März 2004 geboren. Seine Ehefrau ist Leiterin der ...stelle in Frankreich.

3

Die (damalige) Stammdienststelle des Heeres bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. September 2004 für die Zeit vom 3. November 2004 bis zum 28. April 2005 sowie mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar 2007 bis zum 12. März 2007 jeweils Elternzeit für den Sohn M. Die zuletzt gewährte Elternzeit wurde auf Wunsch des Antragstellers mit Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 22. Januar 2007 auf den 20. Februar 2007 verkürzt.

4

Mit Schreiben vom 22. November 2007 beantragte der Antragsteller die Gewährung restlicher Elternzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV) zur Betreuung seines Sohnes M. bzw. seiner Kinder für den Zeitraum vom 15. April 2008 bis zum 14. April 2009. Dabei verwies er auf die ihm selbst in zwei Zeitabschnitten gewährte und zuvor seiner Ehefrau für die Zeit vom 9. Mai 2004 bis zum 12. September 2004 bewilligte Elternzeit.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2008 lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Elternzeit bestehe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des leiblichen Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptivpflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Soweit ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden könne, müsse der Betroffene die Übertragung rechtzeitig geltend machen. Da der Antragsteller während der Zeit, in der ihm Elternzeit zugestanden habe, nicht deren Übertragung über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus beantragt habe, könne eine spätere Inanspruchnahme der verstrichenen Zeit auch aus Gründen personalwirtschaftlicher Planungen nicht mehr erfolgen.

6

Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2008 Beschwerde ein. Er trug vor, die Rechtsauffassung der Stammdienststelle finde keine Grundlage in den maßgeblichen Bestimmungen. Er sei auch zu keiner Zeit darüber belehrt worden, dass die Inanspruchnahme der letzten Elternzeit fristgebunden sei. Lediglich hilfsweise beantrage er die Gewährung von Betreuungsurlaub für die Zeit vom 15. April 2008 bis zum 14. April 2009.

7

Nachdem der Antragsteller auf Veranlassung der Stammdienststelle den Betreuungsurlaubsantrag auch unbedingt gestellt hatte, wurde ihm mit Bescheid vom 14. April 2008 für den strittigen Zeitraum gemäß § 28 Abs. 5 SG Urlaub zur Betreuung seines Sohnes M. und seiner Tochter E. bewilligt. Der Bundesminister der Verteidigung genehmigte dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. Juli 2008 im Rahmen der Familienzusammenführung bis zum 14. April 2009 die Wohnsitznahme in Frankreich.

8

Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 25. November 2008 zurück.

9

Gegen den am 27. November 2008 zugestellten Beschwerdebescheid hat der Antragsteller am 10. Dezember 2008 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2009 dem Senat vorgelegt.

10

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Die vom Antragsgegner vertretene Auffassung, der Antrag auf Übertragung eines Anteils der Elternzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV sei bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu stellen, finde weder in der Verordnung noch in den dazu veröffentlichten Ausführungsbestimmungen eine rechtliche Grundlage, ebenso wenig in der ohnehin auf Soldaten nicht anwendbaren Elternzeitverordnung für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst. Mangels einer ausdrücklichen Regelung habe er nicht davon ausgehen müssen, dass der Antrag fristgebunden sei. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich danach zu erkundigen. Er sei juristischer Laie und nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage, mögliche Versäumnisse des Verordungsgebers zu erkennen. Der Anspruchsinhaber müsse sich darauf verlassen können, dass der Wortlaut der Verordnung abschließend sei.

11

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 18. Februar 2008 sowie der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 25. November 2008 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, für den Sohn M. K. Elternzeit für den Zeitraum vom 15. April 2008 bis zum 14. April 2009 zu gewähren.

12

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für offensichtlich unbegründet. Der Verordnungsgeber sei nicht verpflichtet gewesen, in der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten Fristen für Anträge auf Übertragung von Elternzeit festzuschreiben. Derjenige, der sein Recht auf Elternzeit wahrnehmen wolle, müsse sich über abklärungsbedürftige Punkte bei seiner personalbearbeitenden Stelle zeitgerecht und umfassend informieren. Wenn sich der Antragsteller bei der Stammdienststelle rechtzeitig - bei seinem erstmaligen Antrag auf Elternzeit - erkundigt hätte, ob zeitliche Vorgaben für die Übertragung eines Anteils seines Elternzeitanspruchs bestünden, hätte er die Rechtsauskunft erhalten, dass der Übertragungsantrag nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV noch vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gestellt werden müsse. Diese in der EltZSoldV nicht ausdrücklich geregelte, vom Verordnungsgeber aber gewollte immanente Einschränkung der Vorschrift zur Übertragung eines Teils der Elternzeit stelle keine unangemessene Beeinträchtigung der familienpolitischen Belange der Soldatinnen und Soldaten dar, weil damit dem legitimen Interesse des Dienstherrn, Soldatinnen und Soldaten bedarfsgerecht einplanen zu können, Rechnung getragen werde. Während Anträge auf Gewährung von Urlaub zum Zweck der Kindesbetreuung aus entgegenstehenden, sachlich und dienstlich begründeten Umständen jederzeit abgelehnt werden dürften, sei dies bei einer beantragten Übertragung von Elternzeit, die Teil eines gesetzlichen Rechtsanspruchs gemäß § 28 Abs. 7 SG sei, nicht möglich. Darum sei es erforderlich, dass ein solcher Antrag rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Rechtsanspruchs, d.h. vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, gestellt werde. Der Wille des Verordnungsgebers gehe dahin, die Möglichkeit des Antrags auf Übertragung eines Teils der Elternzeit in den insoweit gleichlautenden Elternzeitverordnungen für Beamtinnen/Beamte sowie für Soldatinnen/Soldaten - in Übereinstimmung mit den Regelungen des Bundeselterngeldgesetzes und des Elternzeitgesetzes - auf den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu begrenzen. In der vom federführenden Referat PSZ II 3 übermittelten Begründung zu Art. 2 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) habe der Verordnungsgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erweiterung des § 1 Abs. 2 EltZSoldV um den neu eingefügten Satz 4 der Klarstellung dienen solle, damit die Bundeswehr nicht nachträglich mit Elternzeitansprüchen konfrontiert werde, die sie als bereits verfallen habe ansehen dürfen. Diese Begründung mache deutlich, dass der vom Verordnungsgeber nunmehr dokumentierte Wille zur zeitlichen Begrenzung des Antrags auf Übertragung eines Teils der Elternzeit auch schon vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV n.F. bestanden habe.

14

Die Stammdienststelle hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Februar 2009 für die Zeit vom 15. April 2009 bis zum 30. September 2010 weiteren Urlaub nach § 28 Abs. 5 SG zur Betreuung seiner Kinder E. und M. gewährt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1168/08 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

17

1.

Der Antrag ist zulässig.

18

a)

Für den Antrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier zu dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.

19

Für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis ist nach § 82 Abs. 1 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2005, 212> und vom 9. März 2010 - BVerwG 1 WB 9.09 -).

20

Zu den truppendienstlichen Angelegenheiten, die die Rechte eines Soldaten aus dem genannten Vorschriftenbereich des Soldatengesetzes betreffen, gehören auch die Entscheidungen der zuständigen Vorgesetzten über die Gewährung von Erholungsurlaub nach § 28 Abs. 1 SG, von Sonderurlaub nach § 28 Abs. 3, Abs. 4 SG oder von Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 SG. Bei Streitigkeiten über die Gewährung dieser Arten des Urlaubs ist deshalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 38.09 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>).

21

Diese Rechtswegzuweisung gilt ebenso für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG. Mit der Entscheidung über die Bewilligung von Elternzeit legt der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Dienststelle der Bundeswehr fest, für welchen Zeitraum der Soldat (oder die Soldatin) zur Wahrnehmung seines Elternzeitanspruchs aus § 28 Abs. 7 Satz 1 SG von der individuellen Dienstleistungspflicht auf seinem Dienstposten freizustellen ist.

22

Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 6 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) wurde § 30 Abs. 5 SG mit der damaligen Regelung des Erziehungsurlaubs geändert und als ausschließlich mutterschutzrechtliche Bestimmung neugefasst; die Vorschrift über den Erziehungsurlaub (nach Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. November 2000 <BGBl. I S. 1638> nunmehr die "Elternzeit") wurde in § 28 SG in den dort neu eingefügten Abs. 7 verlagert. Seitdem ist die Elternzeit nicht mehr in einer Vorschrift des Soldatengesetzes geregelt, deren Materien aus der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgeklammert sind. Daher ist die an die frühere Rechtslage anknüpfende Rechtsprechung des Senats, die für Streitigkeiten über den Anspruch auf Erziehungsurlaub noch den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten als eröffnet ansah (Beschluss vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 71.87 - BVerwGE 83, 311 <312> = NZWehrr 1987, 252), überholt (zutreffend ebenso: Walz/Eichen/Sohm, SG, § 28 Fn. 169 zu Rn. 69). Überdies entsprach es einer ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers, mit der Regelung des Erziehungsurlaubs - nunmehr der Elternzeit - in den Vorschriften zum Urlaub in § 28 SG "sicherzustellen, dass bei Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten gegeben ist, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6906 vom 10. April 1990, S. 14, 15).

23

b)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch im Übrigen zulässig.

24

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat sich in der Hauptsache nicht dadurch erledigt, dass der streitbefangene Elternzeit-Zeitraum inzwischen abgelaufen ist. Der dem Antragsteller für denselben Zeitraum gemäß § 28 Abs. 5 SG bewilligte und von ihm wahrgenommene Betreuungsurlaub könnte im Falle seines Obsiegens im vorliegenden Verfahren - immer noch - in eine anteilige Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG umgewandelt werden. Die Rechtswirkungen des gewährten Betreuungsurlaubs stehen unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Antragstellers einer möglichen Inanspruchnahme weiterer - übertragener - Elternzeit im Wege des Austauschs der maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht entgegen (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 2.04 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4 = NZWehrr 2005, 166 und vom 1. September 2005 - BVerwG 1 WB 18.05 - [...] Rn. 31 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 124, 187 und in Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 7>). Bei der Änderung seines mit der Beschwerde hilfsweise "für den Fall der rechtswirksamen Ablehnung der Elternzeit" gestellten Betreuungsurlaubsantrages in einen unbedingten Antrag hat der Antragsteller nicht auf die von ihm vorrangig gewünschte Bewilligung der Elternzeit verzichtet, sondern lediglich einer formalen Veranlassung der Stammdienststelle entsprochen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den gestellten Antrag ergibt sich insoweit daraus, dass ihm bei der noch möglichen Umwandlung des gewährten Betreuungsurlaubs im Umfang von zwölf Monaten in Elternzeit nach Maßgabe von § 28 Abs. 5 SG Betreuungsurlaubszeit erhalten bliebe.

25

2.

Der Antrag ist begründet.

26

Dem Antragsteller steht die beantragte Elternzeit zu. Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 18. Februar 2008 ist deshalb - auch in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 25. November 2008 - rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

27

Der Bundesminister der Verteidigung ist daher unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, die beantragte Elternzeit zu gewähren (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

28

Die der Ablehnungsentscheidung der Stammdienststelle zugrunde gelegte materielle Ausschlussfrist für Anträge auf Übertragung von (restlicher) Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines leiblichen Kindes bedarf einer normativen Grundlage; eine derartige Frist kann nicht allein durch die Verwaltungspraxis des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle der Bundeswehr begründet werden (nachfolgend a). Das auf die Gewährung von (restlicher) Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG gerichtete Verpflichtungsbegehren ist begründet, weil andere Ablehnungsgründe nicht entgegenstehen (nachfolgend b).

29

a)

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 28 Abs. 7 Satz 2 und (seinerzeit) § 72 Abs. 1 Nr. 4 SG erlassene "Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten" (EltZSoldV) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geltende Fassung der Verordnung berücksichtigt (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 <BGBl. I S. 2806>) - im Folgenden: EltZSoldV (2004).

30

Nach § 1 Abs. 1 EltZSoldV (2004) haben Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EltZSoldV (2004) besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptivpflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV (2004) kann jedoch ein Anteil von bis zu zwölf Monaten zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 EltZSoldV <2004>).

31

Spätere Fassungen der Verordnung, auch die seit dem 14. Februar 2009 geltende Vorschrift in § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV (eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 <BGBl. I S. 320>), sind im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden. Nach der genannten neuen Vorschrift muss die Übertragung eines Anteils der Elternzeit rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Für ein Verpflichtungsbegehren ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dem materiellen Recht ist aber zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sein müssen (stRspr, grundlegend: Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 <Rn. 46>). Dazu bestimmt § 7 EltZSoldV (2004) und n.F., dass die Vorschriften der Verordnung nur in den Fällen anzuwenden sind, in denen das Kind nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird. Aus dieser normativen Anwendungsbeschränkung folgt, dass die Gewährung von Elternzeit für den am 13. März 2004 geborenen Sohn M. ausschließlich nach der Fassung der Verordnung zu beurteilen ist, die vor seiner Geburt, hier am 1. Januar 2004, in Kraft getreten ist.

32

Mit den dargestellten Regelungen in § 1 Abs. 1, Abs. 2 EltZSoldV (2004) und den weiteren Vorschriften dieser Verordnung hat der Verordnungsgeber gemäß § 28 Abs. 7 Satz 2 SG die Voraussetzungen, die Dauer sowie materielle und verfahrensbezogene Maßgaben des in § 28 Abs. 7 Satz 1 SG statuierten Anspruchs der Soldatinnen und Soldaten auf Elternzeit normativ ausgestaltet und näher konkretisiert. Die Verwaltung - hier die Stammdienststelle der Bundeswehr als zuständige Dienststelle - ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diese Vorschriften über den gesetzlich garantierten, zwingenden und nicht vom Ermessen des Dienstherrn abhängigen Rechtsanspruch auf Elternzeit (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2004 a.a.O.) gebunden, der im Übrigen die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Befugnis der Eltern verwirklicht, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil oder von beiden Eltern oder von einem Dritten betreut werden soll (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <231>; BAG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - NZA 2009, 391 = [...] Rn. 30).

33

Die Einführung einer Antragsfrist, die als materielle Ausschlussfrist bei ihrer Versäumung den Verlust einer normativ begründeten materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, bedarf einer gesetzlichen bzw. normativen Grundlage (Urteil vom 22. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 10.92 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111; OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 - [...] Rn. 7; Neumann, Die Entwicklung des Verwaltungsverfahrensrechts, in: NVwZ 2000, 1244 <1247>). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - durch eine materielle Ausschlussfrist eine normativ begründete materiellrechtliche Rechtsposition verkürzt wird.

34

Eine solche normative Grundlage für die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Ausschlussfrist enthält § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV (2004) nicht. Die Vorschrift legt nicht fest, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Übertragung eines restlichen Anteils der Elternzeit zu stellen ist. Die Antragsbestimmungen in § 2 EltZSoldV (2004) regeln diese Konstellation ebenfalls nicht, sondern beschränken ihren Anwendungsbereich auf die - erstmalige - Antragstellung für Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Auch § 28 Abs. 5 Satz 1 SG und der von § 1 Abs. 1 EltZSoldV (2004) in Bezug genommene § 15 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (dieser in der Fassung des Art. 20 Nr. 8 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 <BGBl. I S. 3076>) enthalten keine Bestimmungen über eine Antragsfrist für die Übertragung restlicher Elternzeit.

35

Dies stellt der Bundesminister der Verteidigung nicht in Frage. Der von ihm offensichtlich gewünschten Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV (2004) im Sinne der erst am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV n.F. steht das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entgegen.

36

Dieses Gebot soll die betroffenen Normadressaten befähigen, die Rechtslage anhand einer aus sich heraus verständlichen gesetzlichen bzw. normativen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Das Gebot der Normenbestimmtheit gilt gerade auch bei der Regelung einer Materie durch das Zusammenspiel von Normen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 BvR 782/94, 957/96 - BVerfGE 114, 1 <53 f.> und Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 2 BvR 1826/09 - EuGRZ 2009, 686 = [...] Rn. 22, 23). Unter Beachtung dieser Maßgaben lässt sich den Vorschriften in § 1 Abs. 1, Abs. 2 und § 2 EltZSoldV (2004), die durch ein Zusammenspiel mit Regelungen des § 28 Abs. 5 SG und des § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz a.F. geprägt sind, unter keinem Aspekt der anerkannten Auslegungsmethoden für Rechtsnormen, erst recht nicht "aus sich heraus" die vom Bundesminister der Verteidigung gewünschte Auslegung entnehmen.

37

Seiner außerdem dargelegten Auffassung, eine materielle Ausschlussfrist in dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sinne müsse "verlangt werden" und habe für den hier maßgeblichen Zeitpunkt durch Verwaltungspraxis begründet werden können, ist angesichts des ausgeführten Vorrangs einer normativen Regelung ebenfalls nicht zu folgen. Soweit in der Rechtsprechung in Einzelfällen die Begründung einer materiellen Ausschlussfrist - ohne normative Grundlage - ausschließlich durch eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis für zulässig gehalten wird, gilt dies nur in Rechtsbereichen, in denen auch die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers steht und nicht auf einem gesetzlichen oder normativen Anspruch beruht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 - DÖV 1994, 484 = NVwZ 1995, 278 und Neumann, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei dem normativen Rechtsanspruch auf Gewährung von Elternzeit nicht erfüllt.

38

Angesichts der dargelegten Rechtslage kommt es nicht auf die vom Antragsteller zusätzlich aufgeworfene Frage an, ob den für die Elternzeitbewilligung zuständigen Dienststellen der Bundeswehr aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 31 SG) eine spezifische Belehrungspflicht obliegt, eine Soldatin oder einen Soldaten über Fristen zum Antrag auf Übertragung restlicher Elternzeit zu unterrichten (vgl. zur beamtenrechtlichen Belehrungspflicht in besonderen Fallgestaltungen: Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 113 = [...] Rn. 16).

39

b)

Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist spruchreif. Ihm ist unmittelbar stattzugeben, weil unter Berücksichtigung der ihm und seiner Ehefrau bereits erteilten Elternzeitabschnitte der Umfang der hier beantragten restlichen Elternzeit den maximal möglichen Anspruchsrahmen von drei Jahren nicht überschreitet.

40

Es bedarf vor der Übertragung dieser restlichen Elternzeit auch nicht mehr der "Abstimmung mit den dienstlichen Interessen" (Abschnitt B Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur EltZSoldV in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Juli 2001, VMBl. S. 168). Denn der Antragsteller hat die Übertragung restlicher Elternzeit nicht mit "offenem" Termin, d.h. ohne Angabe der tatsächlichen Inanspruchnahme der Elternzeit beantragt, sondern den gewünschten Zeitraum mit dem Antrag vom 22. November 2007 schon eindeutig festgelegt. Dadurch hat er der Stammdienststelle die Möglichkeit gegeben, die dienstlichen Interessen einer sachgerechten Personaleinsatzplanung zu prüfen. Mit der (alternativen) Bewilligung von Betreuungsurlaub für den gewünschten Zeitraum im Bescheid vom 14. April 2008 hat die Stammdienststelle zum Ausdruck gebracht, dass der Wahrnehmung eines Urlaubs durch den Antragsteller insoweit keine dienstlichen Gründe oder Interessen entgegenstehen (vgl. zu den Kriterien der Ermessensausübung im Rahmen des § 28 Abs. 5 SG: Beschluss vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 42.04 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 5 = NZWehrr 2005, 213; Walz/Eichen/Sohm a.a.O., § 28 Rn. 44). Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Bundesminister der Verteidigung keine dienstlichen Interessen geltend gemacht, die vor der Übertragung "abgestimmt" werden müssten.

41

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.