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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.2014, Az.: BVerwG 1 WB 36.13
Anspruch eines Bundeswehrsoldaten auf Fortbestand seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14322
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 36.13
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 27.02.2014 - BVerwG 1 WB 36.13

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Soldat hat kein geschütztes subjektives Recht auf Fortdauer seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung. Für einen entsprechenden Verpflichtungsantrag fehlt es ihm folglich an der erforderlichen Antragsbefugnis.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ..., ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Görtz und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Neumeyer
am 27. Februar 2014
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Dem Antragsteller geht es um den Fortbestand seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in der Heeresfliegertruppe; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des ... . Am ... wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Der Antragsteller wurde seit 1. April 2002 beim ...regiment ... in R. verwendet, das zum 30. Juni 2013 aufgelöst wurde. Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde er als Stabsoffizier z.b.V. ohne Wechsel der Teilstreitkraft in den Organisationsbereich Luftwaffe zur ...gruppe ... in R. versetzt.

3

Mit Info-Brief vom 13. Juli 2012 "zur Entpflichtung von Luftfahrzeugführern und Besatzungsangehörigen im Heer" unterrichtete der Inspekteur des Heeres die Angehörigen der Heeresfliegertruppe darüber, dass die Verkleinerung und Umstrukturierung der Heeresfliegertruppe und die Ausrichtung der künftigen Einsatzbedarfe am neuen Fähigkeitsprofil des Heeres mit einer Reduzierung der Zahl der Waffensysteme einhergehen werde. Es würden daher zukünftig weniger Besatzungen benötigt. Ebenso werde es Reduzierungen in den betroffenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen und in deren Regeneration geben. Bei der Nutzung der kostbaren Flugstunden müsse die Inübunghaltung auf den unabweisbaren und geringeren Kernbedarf der neuen Struktur ausgerichtet werden. Eine Konsequenz der Umstrukturierung werde sein, dass etliche Besatzungen der Verbände in andere nicht-fliegende Verwendungen überführt werden müssten und ein Teil der Inübunghalter ihre Erlaubnisse und Berechtigungen verlieren würden.

4

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2012, eröffnet am 27. November 2012, teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass er in der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" im Jahr 2012 im Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich und unter Berücksichtigung der strukturellen Rahmenbedingungen betrachtet und nicht zum Zukunftspersonal Heeresfliegertruppe fliegerischer Dienst beraten worden sei.

5

Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 beantragte der Antragsteller, ihn weiterhin fliegerisch zu verwenden. In der vorgesehenen Verwendung bei der ...gruppe ... könne er bei Ausfall von Luftfahrzeugführern unterstützend eingesetzt werden. Dies sei kostenneutral jedenfalls bis Januar 2014 möglich.

6

Mit Bescheid vom 7. März 2013, eröffnet am 28. März 2013, teilte das Personalamt dem Antragsteller mit, dass der General der Heeresfliegertruppe im Rahmen der aktuellen Maßnahmen zur Neuausrichtung der Streitkräfte, der damit verbundenen Reduzierung des Personalkörpers der Heeresfliegertruppe sowie der Entwicklung der verfügbaren Flugstunden für die zukunftsfähigen Hubschraubermuster NH 90/TIGER entschieden habe, dass der Antragsteller ab dem 1. Juni 2013 zu entpflichten sei. Der Antragsteller gehöre gemäß der Besonderen Anweisung für die Entpflichtung von Luftfahrzeugführern der Heeresfliegertruppe (1. Änderung vom 26. Februar 2013) zur Fallgruppe 1.3.2. (BS 5 Jahre vor Dienstzeitende) und werde deshalb von der Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr nach ZDv 19/11 zum 1. Juni 2013 entbunden. Der Militärflugzeugführerschein-Hubschrauber sei einzuziehen und die fliegerische Akte abzuschließen. Mit dem Tag der Entpflichtung erlösche auch der Anspruch auf Zulagen, die in Verbindung mit der fliegerischen Verwendung stünden.

7

Mit Schreiben vom 8. April 2013 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass sowohl der Kommandeur des ...regiments ... als auch der Leiter der ...gruppe ... Vorteile bei einer weiteren fliegerischen Verwendung sähen. Er verfüge derzeit noch über einen gültigen Militärflugzeugführerschein, der ihn einschließlich einer Verlängerung um drei Monate bis zum 23. Januar 2014 in die Lage versetze, der ...gruppe ... als Luftfahrzeugführer zur Verfügung zu stehen. Dies sei mit nur geringen zusätzlichen Kosten, aber erheblichen Vorteilen für den Dienstherrn verbunden. Im Übrigen sei seine Entpflichtung zu einem willkürlich gewählten Datum erfolgt. Die Maßnahme beruhe einzig auf seinem Lebensalter und sei damit altersdiskriminierend. Dem Bescheid fehle eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch seien die Dienststellen, die ehemalige Heeresflieger auf dienstpostenähnlichen Konstrukten aufnähmen, nicht über die Möglichkeit informiert worden, eine weitere fliegerische Verwendung zu beantragen.

8

Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - wertete die Untätigkeitsbeschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen mit seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2013 dem Senat vor.

9

Der Antragsteller hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht mehr schriftlich geäußert.

10

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Der Antrag sei unzulässig, weil es ein subjektives Recht auf Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung nicht gebe. Die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung erfolge ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Nach Mitteilung der Division Luftbewegliche Operationen bestehe kein dienstliches Interesse an einer weiteren fliegerischen Verwendung des Antragstellers; hierfür würde vorrangig das entsprechende Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe angefordert. Die Entpflichtung zum 1. Juni 2013 sei nicht willkürlich, weil das Luftfahrzeugmuster CH 53 bereits zum 1. Januar 2013 an die Luftwaffe abgegeben worden sei und für den Antragsteller in seiner Verwendung als Flugsicherheitsstabsoffizier beim ...regiment ... kein operationeller Bedarf für die fliegerische Inübunghaltung mehr bestehe. Die Entpflichtung sei auf der Grundlage der Bedarfsträgerforderungen des Heeres erfolgt; eine Altersdiskriminierung liege nicht vor.

12

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: .../13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

14

Der Bundesminister der Verteidigung hat die als Untätigkeitsbeschwerde erhobene weitere Beschwerde des Antragstellers zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat vorgelegt (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO).

15

Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Er wendet sich, wie aus dem Betreff, den Bezügen und der Begründung seiner Beschwerde vom 8. April 2013 eindeutig hervorgeht, nicht gegen den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 31. Oktober 2012, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er nicht zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe fliegerischer Dienst beraten wurde; hiergegen wäre die Beschwerde auch verspätet eingelegt (§ 6 Abs. 1 WBO). Dem Antragsteller geht es vielmehr (nur) darum, dass er weiterhin - auch in seiner neuen Verwendung bei der ...gruppe ... - zur fliegerischen Inübunghaltung (mit den damit verbundenen Einsatzmöglichkeiten und den daran geknüpften Zulagenberechtigungen) verpflichtet bleibt. Bei sachgerechter Auslegung begehrt der Antragsteller deshalb, den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 7. März 2013 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, über den 1. Juni 2013 hinaus zur fliegerischen Inübunghaltung (Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr nach ZDv 19/11) zu verpflichten, hilfsweise über den Fortbestand der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

16

Für diesen - formal sachgerechten und statthaften - Antrag fehlt dem Antragsteller jedoch die Antragsbefugnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfolgt die einen Soldaten verpflichtende Anordnung zur fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse; der Soldat hat kein geschütztes subjektives Recht auf Fortdauer seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - insb. Beschluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 6.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 81 Leitsatz und Rn. 16 ff.).

17

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht ("sein Recht") bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten ("Pflichten ... ihm gegenüber") geltend machen (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 39.10 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 79 Rn. 17 = NZWehrr 2012, 33).

18

Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesminister der Verteidigung oder vom Personalamt zu verlangen, ihn zur Inübunghaltung im Sinne des Erlasses "Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr - Neufassung -" vom 26. Juni 2008 (BMVg Fü S I 1 - Az 19-02-08 -; VMBl 2008, S. 142) zu verpflichten, nicht zu. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung.

19

Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm beauftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (Inübunghaltung) verpflichtet werden soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des Bundesministers der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit erstreckt sich auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seinerseits an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -). Die Frage, ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine dienstliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs besteht, beruht auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haushaltsrechtliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 - und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - m.w.N.).

20

In Konkretisierung seiner diesbezüglichen Organisations- und Planungshoheit hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 1 und Nr. 2 des Erlasses vom 26. Juni 2008 festgelegt, dass die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung für Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere und Luftfahrzeugoperationsoffiziere in Betracht kommt und von der dienstlichen Notwendigkeit abhängt, die entsprechenden fliegerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, bzw. an dem Erfordernis einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben auf dem jeweiligen Dienstposten zu orientieren ist. Die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung erfolgt demnach ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten. Es besteht daher kein geschütztes subjektives Recht eines Soldaten, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesminister der Verteidigung zu verlangen. Ein derartiges Recht folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Aspekten, etwa aus dem Interesse, eine einmal erworbene Befähigung wie den Militärflugzeugführerschein behalten zu können. Die dem Antragsteller fehlende Antragsbefugnis lässt sich auch nicht durch den Wegfall von mit dem Flugdienst verbundenen Zulagenberechtigungen begründen. Bei diesen handelt es sich lediglich um Reflexwirkungen zugunsten des Soldaten, die kein subjektives Recht im Hinblick auf die strittige fliegerische Inübunghaltung begründen.

21

Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.

Dr. von Heimburg

Dr. Langer

Dr. Frentz

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