Beschl. v. 26.11.2013, Az.: BVerwG 2 B 98.13 (2 C 47.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Rheinland-Pfalz - 19.07.2013 - AZ: OVG 10 A 10422/13
Rechtsgrundlagen:
§ 27 BBesG a.F.
§ 28 BBesG a.F.
Art. 1 RL 2000/78/EG
Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG
Art. 2 Abs. 2 RL 2000/78/EG
Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG
BVerwG, 26.11.2013 - BVerwG 2 B 98.13 (2 C 47.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausgehende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen ist und ob sich die Bereichausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
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