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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.2012, Az.: BVerwG 5 B 76.12 (5 B 30.12)
Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26664
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 76.12 (5 B 30.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 09.02.2012 - AZ: 11 A 4791/04

BVerwG - 24.09.2012 - AZ: BVerwG 5 B 30.12

BVerwG, 26.10.2012 - BVerwG 5 B 76.12 (5 B 30.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2012 - BVerwG 5 B 30.12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

1.

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig erachtet (vgl. Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B 22.12 - Rn. 3 m.w.N.). Mithin liegt ein der Anhörungsrüge zum Erfolg verhelfender Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Bescheidung einer Nichtzulassungsbeschwerde (auch) dann nicht vor, wenn das Gericht der Beschwerde wegen Verletzung prozessualer Darlegungspflichten den Erfolg versagt (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 Rn. 3). Deshalb erweist sich die mit einer Anhörungsrüge behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs als nicht entscheidungserheblich im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, wenn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt hat (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 9 B 58.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 5 Rn. 2). So liegt es hier.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, der Senat habe dadurch gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, dass er in dem Beschluss vom 24. September 2012 (Rn. 8 ff.) angenommen hat, sie habe entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht den auf Vernehmung ihrer Schwester gerichteten Hilfsbeweisantrag zu der Frage, ob sie - die Klägerin - in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, unter Verstoß gegen Verfahrensrecht abgelehnt habe. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat insoweit aufgezeigt, dass der in Rede stehende Beweisantrag nicht den Substantiierungsanforderungen genügte, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, aufgrund welcher eigenen Wahrnehmung ihre Schwester die unter Beweis gestellte Behauptung hätte bezeugen können. Bei der vorliegenden Sachlage wäre es etwa geboten gewesen vorzutragen, aus welchem Anlass sie und ihre Schwester Deutsch gesprochen hätten. Mit der Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin gegen diese Bewertung. Damit kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aber nicht begründet werden. Dem steht nicht entgegen, dass Gegenstand der von der Klägerin beanstandeten Erwägungen des Senats die Frage einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Oberverwaltungsgericht war. Auch bei einer solchen Lage kann eine Anhörungsrüge nur unter der Voraussetzung Erfolg haben, dass dem Senat bei der Verneinung eines Gehörverstoßes eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs unterlaufen ist. Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte.

4

Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin meint, der Senat habe nicht ihren Vortrag zur Kenntnis genommen, dass sie mit ihrer Schwester in der elterlichen Familie und danach - was so zudem nicht vorgetragen war - "ständigen Kontakt" gehabt habe. Auch diese Erwägung betrifft im Kern die sachliche Richtigkeit der Auffassung des Senats, nicht hingegen die Frage eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschlusses vom 24. September 2012.

5

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Fleuß

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