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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.2010, Az.: BVerwG 6 PKH 15.10
Weisungsrecht eines Mandanten und Abschluss eines Anwaltsvertrages nach Maßgaben des Mandanten bei Gewährung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26805
Aktenzeichen: BVerwG 6 PKH 15.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 22.12.2009 - AZ: 10 B 4.09

BVerwG, 26.10.2010 - BVerwG 6 PKH 15.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt J. B., Berlin, beigeordnet.

Der Kläger wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

  1. 1.

    Die Pflicht des Rechtsanwalts, aufgrund der Beiordnung die Vertretung des Klägers in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (s. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 121 ZPO, § 166 VwGO), erstreckt sich ausschließlich auf eine Vertretung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Rechte und Pflichten. Der Kläger kann den Abschluss eines Anwaltsvertrages nach Maßgabe von ihm selbst vorformulierter Vertragsbedingungen nicht verlangen.

  2. 2.

    Das Recht des Klägers, seinem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung zu erteilen (s. § 665, § 675 Abs. 1 BGB), findet seine Grenze u.a. in der Stellung des Anwalts als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) sowie in der gesetzlichen Regelung über den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Verantwortung für die Abfassung der Schriftsätze, insbesondere der Rechtsmittelbegründungsschrift, obliegt dem Rechtsanwalt, der eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorzunehmen hat.

  3. 3.

    Die Fristen für die Nachholung der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung ergeben sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO (s. zur Fristberechnung auch Beschluss des BGH vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06 - BGHZ 173, 14).

Neumann
Dr. Bier
Dr. Möller

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