Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2013, Az.: BVerwG 6 B 18.13 (6 C 28.13)
Zulassung einer Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47096
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 18.13 (6 C 28.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt am Main - 03.02.2012 - AZ: 5 K 4980/11.F

VGH Hessen - 31.01.2013 - AZ: 8 A 1245/12

nachgehend:

BVerwG - 17.12.2014 - AZ: 6 C 28.13

BVerwG, 26.09.2013 - BVerwG 6 B 18.13 (6 C 28.13)

Redaktioneller Leitsatz:

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iSd. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn das Revisionsverfahren dem Senat Gelegenheit gibt, die Reichweite der Ermächtigung zum Erlass von sog. Sperrgebietsverordnungen gemäß Art. 297 Abs. 1 EGStGB weiterer Klärung zuzuführen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Reichweite der Ermächtigung zum Erlass von sogenannten Sperrgebietsverordnungen gemäß Art. 297 Abs. 1 EGStGB weiterer Klärung zuzuführen.

Neumann

Dr. Graulich

Prof. Dr. Hecker

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.