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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.2013, Az.: BVerwG 8 C 45.12
Fortsetzungsfeststellungsinteresse bzgl. der Unrechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der Vergangenheit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44343
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 45.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG München - 09.10.2008 - AZ: VGH 10 B 10.2596

BVerwG, 26.08.2013 - BVerwG 8 C 45.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 sind wirkungslos, soweit sie die Klage gegen die Untersagung der allgemeinen Vermittlungstätigkeit für Sportwetten an einen in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat konzessionierten privaten Wettanbieter und die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. August 2006 bezüglich des Zeitraums bis zum 1. Januar 2007 betreffen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Zeitraums vom 10. August 2006 bis zum 1. Januar 2007 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO insoweit für wirkungslos zu erklären. Beides betrifft nur den Gegenstand des Verfahrens im Zeitpunkt der Erledigung, nämlich die Klage gegen die Untersagung der allgemeinen Vermittlungstätigkeit für Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter und Anbieter und die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. August 2006 bezüglich des Zeitraums bis 1. Januar 2007. Die weitergehende Klage wurde mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2012 - insoweit rechtskräftig - abgewiesen.

2

Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden für erledigt erklärten Verfahrens ist mangels einvernehmlichen Vorschlags der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Danach sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil er voraussichtlich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand in einem Revisionsverfahren unterlegen wäre.

3

Der Kläger hat sein ursprüngliches Klagebegehren, das im Hauptantrag auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 10. August 2006 gerichtet war, bezüglich des noch streitigen Zeitraums bis zum 1. Januar 2007 im Berufungsverfahren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich dieser Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch auf das mit dieser Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld bezog. Entgegen der Annahme des Senats im Hinweisschreiben vom 25. Juni 2013 hatte sich die Ordnungsverfügung vom 10. August 2006 auch in Ansehung der Zwangsgeldandrohung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erledigt; denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2008 erklärt, dass die fällig gestellten Zwangsgelder nicht mehr beigetrieben würden. Auf diesen Umstand haben die anderen Beteiligten hingewiesen, ohne dass die Klägerin widersprochen hätte. Mithin wäre in einem Revisionsverfahren zu prüfen gewesen, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers für den Zeitraum vom 10. August 2006 bis 1. Januar 2007 zulässig und begründet ist. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in Fällen der in der Vergangenheit erfolgten Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland ansässige Sportwettenvermittler und Veranstalter für Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit derartiger Ordnungsverfügungen kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter den Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr oder eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG oder Grundfreiheiten (Art. 47 GRC). Ein Rehabilitierungsinteresse lag ebenfalls nicht vor. Eine Präjudizwirkung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in späteren Prozessen fehlt, weil solche Ansprüche nach dem in Bayern anzuwendenden Staatshaftungsrecht im fraglichen Zeitraum offensichtlich nicht bestehen (vgl. z.B. Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 - [...]). Deshalb wäre der Kläger aufgrund dieser Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren voraussichtlich unterlegen.

4

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Hauser

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