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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.2013, Az.: BVerwG 8 C 44.12
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Klage gegen die Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44228
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 44.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 09.10.2008 - AZ: VGH 10 B 10.2595

Rechtsgrundlage:

§ 92 Abs. 3 VwGO

BVerwG, 26.08.2013 - BVerwG 8 C 44.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 sind wirkungslos, soweit sie die Klage gegen die Untersagung der Annahme und der Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen europäischen Mitgliedstaat konzessionierten privaten Wettanbieter und die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Mai 2006 bezüglich des Zeitraums bis zum 1. Januar 2007 betreffen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Zeitraums 18. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO insoweit für wirkungslos zu erklären. Beides betrifft nur den Gegenstand des Verfahrens im Zeitpunkt der Erledigung, nämlich die Klage gegen die Untersagung der Annahme und der Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter und Wettanbieter und die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Mai 2006 bezüglich des Zeitraums bis zum 1. Januar 2007. Die weitergehende Klage wurde mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2012 - insoweit rechtskräftig - abgewiesen.

2

Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden für erledigt erklärten Verfahrens ist mangels einvernehmlichen Vorschlags der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil der Ausgang des Verfahrens beim gegenwärtigen Erkenntnisstand als offen zu bewerten ist.

3

Das ursprüngliche Klagebegehren des Klägers war auch bezüglich des vorliegenden Zeitraums im Hauptantrag auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung gerichtet; nur hilfsweise hat der Kläger einen entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Anfechtungsantrag bezüglich der zurückliegenden Zeiträume zwar auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Ob er damit sein Anfechtungsbegehren auch in Ansehung der erfolgten Zwangsvollstreckung aufgegeben hat, ist fraglich; denn insoweit könnte keine Erledigung der Untersagungsverfügung eingetreten sein, weil diese nach wie vor die Grundlage für die Zwangsgeldandrohung und das beigetriebene Zwangsgeld bildet. Auf die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung käme es insoweit entscheidungserheblich an. Diese lässt sich aber für den Zeitraum, in welchem die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, ohne Durchführung des Revisionsverfahrens nicht hinlänglich sicher beurteilen. Billigem Ermessen entspricht es daher, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

4

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Hauser

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