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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.2009, Az.: BVerwG 3 B 57.09
Rechtsgrundlage zur Ausübung des vom Bundesverwaltungsgericht formulierten "Zugriffsrechts" des Wiederaufnahmemitgliedstaates bei einem im tschechischen Führerschein eingetragenen deutschen Wohnsitz; Zeitpunkt der Entstehung von Folgen für den Betroffenen bei Ausübung des Zugriffsrechts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21139
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 57.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 03.06.2009 - AZ: 12 LB 330/07

BVerwG, 26.08.2009 - BVerwG 3 B 57.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers, der von einer ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen will, bleibt ohne Erfolg. Die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen werden nicht entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan oder sie liegen nicht vor.

2

Der Kläger, einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Bundesgebiet, war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Trunkenheitsfahrten bereits zweimal die Fahrerlaubnis entzogen worden. Anträge auf Neuerteilung nahm er zurück, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachtens vom Oktober 2003 zu einem negativen Ergebnis gekommen war; ein später erstelltes zweites Gutachten legte er der Fahrerlaubnisbehörde nicht vor. Am 16. Februar 2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist sein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Der Aufforderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Deshalb erkannte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2005 gestützt auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Befugnis ab, im Inland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Die Klage und die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

3

1.

Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger zum einen die Frage, ob die Ausübung des vom Bundesverwaltungsgericht in den beiden Entscheidungen vom 11. Dezember 2008 formulierten "Zugriffsrechts" des Wiederaufnahmemitgliedstaates bei ausländischen Fahrerlaubnissen mit einem im tschechischen Führerschein eingetragenen deutschen Wohnsitz tatsächlich auf der - teleologisch reduzierten - Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV alter Fassung beruhe und ob diese Entscheidung für den Betroffenen Wirkung auf das Ausstellungsdatum oder erst für die Zukunft zeitige. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht dargetan, weil sich diese Frage, auch wenn man ihre beiden Teilelemente getrennt betrachtet, weder im Berufungsverfahren gestellt hat noch in der Revision stellen würde. Sowohl der Beklagte als auch das Berufungsgericht haben die Rechtsgrundlage für die Aberkennungsentscheidung - zutreffend - in § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV gesehen, nicht dagegen in § 28 Abs. 4 FeV a.F. Im Übrigen hat auch der Senat in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 (NJW 2009, 1689) und 3 C 38.07 (ZfSch 2009, 233) - das dort in Bezug genommene Zugriffsrecht des Mitgliedstaates gerade nicht aus § 28 Abs. 4 FeV hergeleitet (a.a.O. Rn. 31 bzw. Rn. 28). Auf die zweite Teilfrage kommt es bereits deshalb nicht an, weil sich die vom Beklagten ausgesprochene Aberkennung keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis beilegt.

4

2.

Auch die vom Kläger außerdem aufgeworfene Frage, ob die Ausübung des Zugriffsrechts zwingend sei oder inländischen Straßenverkehrsbehörden beispielsweise bei langjähriger Bewährung im Inland ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zustehe, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Aus § 3 Abs. 1 und 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV ergibt sich eindeutig, dass die Fahrerlaubnisbehörde insoweit keinen Ermessens- oder sonstigen Spielraum hat. Dem Betroffenen ist hiernach bei fehlender Eignung das Recht zum Gebrauchmachen von der ausländischen Fahrerlaubnis zwingend abzuerkennen (so auch schon Beschluss des Senats vom 26. Mai 2009 - BVerwG 3 B 29.09 - [...], Rn. 4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG. Der Senat hat bereits mehrfach klargestellt, dass es sich insoweit um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts handelt und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 36 bzw. 34).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Kley
Liebler
Buchheister

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