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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: BVerwG 4 B 54.13 (4 C 6.14)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19320
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 54.13 (4 C 6.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Magdeburg - 01.03.2010 - AZ: 1 A 246/08 MD

OVG Sachsen-Anhalt - 12.05.2011 - AZ: 2 L 30/10

BVerwG - 10.04.2013 - AZ: BVerwG 4 C 3.12

OVG Sachsen-Anhalt - 26.09.2013 - AZ: 2 L 95/13

nachgehend:

BVerwG - 01.04.2015 - AZ: 4 C 6.14

BVerwG, 26.06.2014 - BVerwG 4 B 54.13 (4 C 6.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2013 ergangenes Urteil aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob einer anerkannten Naturschutzvereinigung gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bereits im Rahmen der gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG gebotenen Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist, oder ob dieses Mitwirkungsrecht erst dann besteht, wenn als Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung feststeht, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann und die zuständige Behörde das Projekt deshalb unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulassen oder durchführen will (habitatschutzrechtliche Abweichungsentscheidung).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Petz

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