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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.2012, Az.: BVerwG 1 WB 42.11
Vorliegen eines subjektiven Rechts eines Berufssoldaten bei Tätigkeit im Fliegerischen Dienst der Luftwaffe zur fliegerischen Inübunghaltung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20117
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 42.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 26.06.2012 - BVerwG 1 WB 42.11

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Soldat hat keinen Anspruch darauf, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesminister der Verteidigung zu verlangen. Dies gilt auch im Hinblick auf durch den Wegfall von mit dem Flugdienst verbundenen Zulagenberechtigungen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister, den ehrenamtlichen Richter Oberst Dr. Lauster und den ehrenamtlichen Richter Major Ortenstein
am 26. Juni 2012
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr, ihn mit Ablauf des 31. März 2011 von der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung zu entbinden. Er begehrt außerdem die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihn rückwirkend bis zum 31. März 2011 nach Maßgabe der vom Inspekteur erlassenen Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 vom 19. Juli 2002 in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A und ab 1. April 2011 nach Maßgabe der neuen Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E einzustufen. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass die letztgenannte Weisung Nr. 1/2011 rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

2

Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Fliegerischen Dienst der Luftwaffe. Seine Dienstzeit wird nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung voraussichtlich frühestens mit Ablauf des 31. Mai 2019 enden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 wurde er zum Oberstleutnant ernannt. Er verfügt unter anderem über die Ausbildung als Transportflugzeugführer.

3

Das Personalamt der Bundeswehr versetzte den Antragsteller mit Verfügung vom 6. November 2008 zum 1. November 2008 unter Nutzung einer Planstelle des Etats "z.b.V. - Schüler" zur .../Offizierschule der Luftwaffe ... zum Zweck der Ausbildung zum Flugsicherheitsoffizier. Nachdem der Antragsteller die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte, ordnete das Personalamt mit Verfügung vom 13. Juli 2009 in der Fassung der 1. Korrektur vom 24. August 2009 zum 1. September 2009 den Wechsel des Antragstellers auf einen Dienstposten als Lehrstabsoffizier und Flugsicherheitsstabsoffizier bei der .../Offizierschule der Luftwaffe ... an.

4

Im Hinblick auf diesen Dienstposten und unter Bezugnahme auf die Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 vom 19. Juli 2002, die der Inspekteur der Luftwaffe als Rahmenrichtlinie für die Ausübung des Fliegerischen Dienstes des zur Inübunghaltung verpflichteten Personenkreises erlassen hatte, teilte das Luftwaffenführungskommando dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. September 2009 mit, dass er mit Wirkung vom 1. September 2009 in die Gruppe B II des fliegenden Personals eingestuft und zur Durchführung des Flugdienstes der Flugbereitschaft BMVg zugeteilt werde; diese Verpflichtung ende spätestens mit Ablauf seiner derzeitigen Verwendung. Über eine vorzeitige Aufhebung ergehe ein gesonderter Bescheid.

5

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 wies der Inspekteur der Luftwaffe unter anderem den Befehlshaber des Luftwaffenführungskommandos und den Amtschef des Luftwaffenamtes darauf hin, dass die dramatische Entwicklung der Flugstundensituation ab 2011 die Luftwaffe vor große Herausforderungen stelle. Um die verfügbaren Flugstunden soweit wie möglich den Einsatzbesatzungen der fliegenden Verbände zur Verfügung zu stellen und zugleich die Zukunftsfähigkeit der Luftwaffe zu erhalten, habe er entschieden, den Flugdienst aller Luftfahrzeugbesatzungen der Luftwaffe, die nicht in den Einsatzverbänden verwendet würden, neu zu regeln. Zum Stichtag 1. April 2011 würden sowohl der Gleichstellungserlass der Luftwaffe als auch die Vorgaben zur Inübunghaltung im Sinne eines Kompetenzerhalts für zukünftiges fliegerisches Führungspersonal neu geregelt.

6

Mit der zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 hob der Inspekteur der Luftwaffe seine Weisung Nr. 3/2002 auf und regelte in Form einer Rahmenrichtlinie die Teilnahme am Flugdienst für Personal der Luftwaffe, das auf Dienstposten außerhalb fliegender Verbände verwendet wird. In Nr. 2 der Weisung Nr. 1/2011 werden aufgrund der unterschiedlichen Rahmenvorgaben zur Teilnahme am Flugdienst die neuen Luftfahrzeugbesatzungsgruppen E (Einsatzbesatzung), G (Gleichstellung) und K (Kompetenzerhalt) definiert. Die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E erstreckt sich auf Angehörige fliegender Verbände bzw. fliegerischer Ausbildungseinrichtungen, in denen gemäß Organisationsweisung Flugdienst oder Ausbildung für fliegerische Verwendungen durchgeführt wird. Den Luftfahrzeugbesatzungsgruppen G und K sind die Luftfahrzeugbesatzungen zugeordnet, die auf Dienstposten außerhalb dieser Verbände bzw. Dienststellen verwendet werden, jedoch an deren Flugdienst teilnehmen.

7

Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 wies der Stabsabteilungsleiter III des Führungsstabs der Luftwaffe im Bundesministerium der Verteidigung die zentralen personalbearbeitenden Stellen an, die Luftfahrzeugbesatzungen der Gruppen B I und B II zum Stichtag 1. April 2011 zu entpflichten und die Angehörigen der (neuen) Luftfahrzeugbesatzungsgruppe K im Sinne eines Kompetenzerhalts für zukünftiges fliegerisches Führungspersonal erneut zur Teilnahme am Flugdienst zu verpflichten.

8

Mit der angefochtenen 2. Korrektur vom 21. Februar 2011 zur Verfügung vom 13. Juli 2009 hob das Personalamt die Verpflichtung des Antragstellers zur fliegerischen Inübunghaltung unter Hinweis auf den Erlass "Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr" vom 26. Juni 2008 (BMVg Fü S I 1 - Az. 19-02-08 -; VMBl. 2008, 142) - im Folgenden: Inübunghaltungserlass - und mit Rücksicht auf die Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 mit Ablauf des 31. März 2011 auf.

9

Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 2011 Beschwerde ein und machte geltend, die Entpflichtungsentscheidung sei rechtswidrig; er wende sich gegen den Verlust der "fliegenden Stelle" und gegen die damit verbundenen finanziellen Nachteile. Seine Verwendung als Fachgruppenleiter und Lehrstabsoffizier der Fachlehrgruppe ... in der Bundeswehr an der .../Offizierschule der Luftwaffe verlange zwingend eine fliegerische Kompetenz im Rahmen der Ausbildung für zukünftige Flugsicherheitsoffiziere, Flugsicherheitsmeister, Nachprüfer und Technische Offiziere. Insoweit beziehe er sich auf die Besondere Anweisung für die Ausbildung 603/1504. Nach der Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 sei er der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E zuzuordnen. Er bitte um Aufhebung der Personalmaßnahme, eine korrekte Einstufung gemäß der Weisung Nr. 1/2011 und um Genehmigung einer erneuten fliegerischen Tätigkeit.

10

Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (seit dem 1. April 2012: R II 2) - mit Beschwerdebescheid vom 25. Mai 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine weitere Verpflichtung des Antragstellers zur Inübunghaltung über den 31. März 2011 hinaus lägen nicht vor. Aus haushalterischen Gründen stünden vor allem den Luftfahrzeugbesatzungen der Waffensysteme Tornado, F-4F und UH-1D ab 2011 nur noch drastisch reduzierte Flugstunden zur Verfügung. Auch für die Luftfahrzeugbesatzungen anderer Waffensysteme zeichne sich ab, dass kurz- bzw. mittelfristig nicht mehr ausreichend Flugstunden bereitgestellt werden könnten, um deren Lizenzen erhalten bzw. deren taktische Aus- und Weiterbildung im geforderten qualitativen und quantitativen Umfang sicherstellen zu können. Zur Erfüllung des Auftrags der Luftwaffe sei vorrangig das Fähigkeitsprofil der fliegenden Verbände der Luftwaffe zu erhalten. Dabei dürften bei der professionellen und sicheren Durchführung des Flugbetriebs keine Abstriche gemacht werden. Diesen Erfordernissen entspreche die Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011. Auf ihrer Grundlage habe die Verpflichtung des Antragstellers zur Inübunghaltung entfallen müssen, weil die dafür notwendigen Flugstunden für die Schulung der oben genannten neuen Personalkategorien benötigt würden und für die Inübunghaltung von Soldaten mit einer dem Antragsteller vergleichbaren Verwendung derzeit kein Bedarf mehr bestehe. Seine Verwendung als Fachgruppenleiter und Lehrstabsoffizier der Fachlehrgruppe ... an der .../Offizierschule der Luftwaffe verlange nicht zwingend eine fliegerische Kompetenz. Nach der Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 seien Luftfahrzeugführer auf Dienstposten, die aufgrund der Aufgabenstellung gültige Erlaubnisse und Berechtigungen zwingend erforderten (unter anderem der Dienstposten Offizierschule der Luftwaffe/Fachlehrgruppe Flugsicherheit - Lehrstabsoffizier Unfallverhütung), seinerzeit der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe B II zuzuordnen gewesen. Diese Luftfahrzeugbesatzungsgruppe sei jedoch mit Inkrafttreten der Weisung Nr. 1/2011 entfallen.

Fliegerische Ausbildungseinrichtungen seien Einheiten und Verbände der Streitkräfte, in denen gemäß Auftrag Ausbildung für fliegerische Verwendungen durchgeführt werde. Bei der .../Offizierschule der Luftwaffe handele es sich lediglich um eine Ausbildungseinrichtung der Fliegerischen Erstausbildung Teil I. Deshalb komme eine Gleichstellung von Dienstposten dieser Ausbildungseinrichtung nicht in Betracht. Die derzeitige Verwendung des Antragstellers könne auch nicht der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E zugeordnet werden, weil die Kategorie E den Einsatzbesatzungen in den fliegenden Verbänden der Luftwaffe vorbehalten sei.

11

Gegen diese ihm am 31. Mai 2011 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 22. Juni 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:

Sein Antrag richte sich in erster Linie gegen die Entpflichtung. Im Übrigen sei er vor dem 31. März 2011 zu Unrecht in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe B II eingruppiert worden. Schon damals hätte er in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A eingruppiert werden müssen. Inübunghalter der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A hätten einen Anspruch, in die neue Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E eingeteilt zu werden. Unter dieser Voraussetzung wäre er einer Entpflichtung entgangen und könnte entweder auf dem Muster Airbus A-310 oder auf einem anderen Muster weiterfliegen. Aus der Historie der .../Offizierschule der Luftwaffe lasse sich ableiten, dass sie eine fliegerische Ausbildungseinrichtung sei. Bis Ende des Jahres 2000 sei dort das "Screening" durchgeführt worden. Anfang 2001 sei die Einrichtung mit der "Fliegerischen Erstausbildung" betraut worden. Bis heute würden die zukünftigen Flugzeugbesatzungen für die Ausbildung in fliegerischen Verwendungen vorbereitet. In der Fachlehrgruppe Flugsicherheit würden zudem künftige Flugsicherheitsoffiziere, Meister und Nachprüfer ausgebildet. Derzeit seien hauptamtliche Flugsicherheitsoffiziere der Bundeswehr Flugzeugführer, also in einer fliegerischen Verwendung. Ohne diese Ausbildungseinrichtung für fliegerische Verwendungen gäbe es keinen einzigen Flugsicherheitsoffizier. Er bitte um Richtigstellung seiner Eingruppierung und gleichzeitig um die rückwirkende Einstufung in die Inübunghal-ter-Kategorie A und die damit verbundenen Zulagen.

13

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr in der 2. Korrektur vom 21. Februar 2011 zur Dienstpostenwechsel-Verfügung vom 13. Juli 2009, mit der er von der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung entbunden wurde, und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 25. Mai 2011 aufzuheben

    und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, hinsichtlich der fliegerischen In-übunghaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

  2. 2.

    den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, rückwirkend vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2011 nach Maßgabe der Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 vom 19. Juli 2002 in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A einzustufen,

  3. 3.

    den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, ab 1. April 2011 nach Maßgabe der Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E einzustufen,

  4. 4.

    festzustellen, dass die Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 rechtswidrig ist.

14

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids vom 25. Mai 2011 und trägt ergänzend vor, dass der Antrag bezüglich einer rückwirkenden Eingruppierung in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A auf der Grundlage der Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 unzulässig sei. Eine Überprüfung der diesbezüglichen bestandskräftigen Entscheidung für einen abgeschlossenen Zeitraum der Vergangenheit könne mangels eines entsprechenden Vorverfahrens nicht erfolgen. Der Antrag auf nachträgliche Gewährung von Zulagen sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls unzulässig. Die insoweit vom Antragsteller eingelegte zweite (verwaltungsrechtliche) Beschwerde vom 21. März 2011, mit der er beanstandet habe, dass ihm in der Vergangenheit aufgrund einer falschen Eingruppierung als Inübunghalter in die Gruppe B II nicht die Stellen- und Erschwerniszulage gewährt worden sei, sei als Antrag auf nachträgliche Gewährung von Zulagen an die Flugbereitschaft BMVg zwecks entsprechender Bearbeitung und Bescheidung weitergeleitet worden. Der Staffelkapitän der ... Lufttransportstaffel der Flugbereitschaft BMVg habe diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Mai 2011 abgelehnt. Dagegen habe der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2011 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden sei. Im Übrigen folge aus der Stellungnahme des Führungsstabs der Luftwaffe vom 7. Juli 2011, dass sich die Zuordnung der neuen Luftfahrzeugbesatzungsgruppen E, G und K nach organisatorischen Grundlagen bzw. nach der übergeordneten Weisungslage richte. Danach seien fliegerische Ausbildungseinrichtungen Einheiten und Verbände der Streitkräfte, in denen gemäß STAN-Auftrag Ausbildungen für fliegerische Verwendungen durchgeführt würden. Eine fliegerische Gleichstellung von Dienstposten sei nur außerhalb der fliegenden Verbände und fliegerischer Ausbildungseinrichtungen vorgesehen. Eine derartige Gleichstellung sei für die Dienststelle des Antragstellers nicht erforderlich und nicht sachgerecht. Für die Inhaber der Dienstposten bei der .../Offizierschule der Luftwaffe und für die Erfüllung des dortigen Ausbildungsauftrags sei eine Teilnahme am Flugdienst nicht erforderlich.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - .../11 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18

1. Der Aufhebungs- und Neubescheidungsantrag zu 1. ist unzulässig.

19

Für diesen Antrag fehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis.

20

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht ("sein Recht") bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten ("Pflichten ... ihm gegenüber") geltend machen (Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 39.10 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 79 <Rn. 17> = NZWehrr 2012, 33 = DokBer 2011, 316; vgl. ferner - auch zum Folgenden - im Einzelnen: Be-schluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 6.11 - [...] Rn. 16 ff.).

21

Im Hinblick auf die strittige Verpflichtung zur Inübunghaltung hat der Antragsteller kein derartiges subjektives Recht, das ihm persönlich zustehen könnte und im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO rügefähig wäre.

22

Selbst wenn insoweit auf die grundsätzlich beschwerdefähige Pflicht des Vorgesetzten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) abzustellen wäre, folgte daraus nichts anderes. Auch diese - generalklauselartige - Pflicht des § 10 Abs. 3 SG steht unter dem Vorbehalt, dass auf sie ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässigerweise nur insoweit gestützt werden kann, als es um den individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten geht. Sollen aus der Fürsorgepflicht konkrete Einzelpflichten hergeleitet werden, so bedarf es stets der Prüfung und Begründung, ob dieser Einzelpflicht ein gerade dem Soldaten zustehendes persönliches Recht, ihre Erfüllung einzufordern, korrespondiert (Beschluss vom 24. Mai 2011 a.a.O. Rn. 18).

23

Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesminister der Verteidigung oder vom Personalamt zu verlangen, ihn zur Inübunghaltung im Sinne des Inübunghaltungserlasses zu verpflichten, nicht zu. Ebenso besteht kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

24

Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm beauftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (Inübunghaltung) verpflichtet werden soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des Bundesministers der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit erstreckt sich auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seinerseits an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -). Die Frage, ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine dienstliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs besteht, beruht auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haushaltsrechtliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 - und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - m.w.N.).

25

In Konkretisierung seiner diesbezüglichen Organisations- und Planungshoheit hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 1 und Nr. 2 des zitierten Inübunghaltungserlasses vom 26. Juni 2008 festgelegt, dass die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung für Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere und Luftfahrzeugoperationsoffiziere in Betracht kommt und im Übrigen von der dienstlichen Notwendigkeit abhängt, die entsprechenden fliegerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, bzw. an dem Erfordernis einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben auf dem jeweiligen Dienstposten zu orientieren ist. In Übereinstimmung mit diesen Anforderungen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten erfolgt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 78.78 - ZBR 1983, 167 (LS), [...] Rn. 54 und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -). Es besteht mithin kein geschütztes subjektives Recht eines Soldaten, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen Inübunghal-tung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesminister der Verteidigung zu verlangen. Ein derartiges Recht folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Aspekten, etwa aus dem Interesse, eine einmal erworbene Befähigung wie den Militärflugzeugführerschein behalten zu können (Beschlüsse vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 94.94 -, vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 - und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 6.11 - [...]).

26

Die dem Antragsteller mithin fehlende Antragsbefugnis lässt sich auch nicht durch den Wegfall von mit dem Flugdienst verbundenen Zulagenberechtigungen begründen. Bei diesen handelt es sich lediglich um Reflexwirkungen zugunsten eines Soldaten, die kein subjektives Recht im Hinblick auf die strittige fliegerische Inübunghaltung begründen.

27

2. Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, rückwirkend vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2011 nach Maßgabe der Weisung für die Luftwaffe Nr. 3/2002 vom 19. Juli 2002 in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A einzustufen, ist ebenfalls unzulässig.

28

Dieser Antrag war nicht Gegenstand des für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Vorverfahrens.

29

Mit seiner (truppendienstlichen) Beschwerde vom 21. März 2011 gegen die 2. Korrekturverfügung des Personalamts vom 21. Februar 2011 hat der Antragsteller seine Einstufung nach Maßgabe der neuen Weisung Nr. 1/2011 in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E beantragt. Dagegen war eine rückwirkende Korrektur seiner früheren Einstufung B II nach Maßgabe der aufgehobenen Weisung Nr. 3/2002 nicht Gegenstand seines Beschwerdevorbringens. Den darauf bezogenen Antrag hat der Antragsteller erstmals in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung formuliert; er hat damit den Gegenstand des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erweitert. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist jedoch dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 1 WB 12.09 - und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 23.09 - [...] Rn. 23 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 77>). Maßgeblich für diese Rechtsprechung ist, dass der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren durch die inhaltliche Identität zwischen der Antragsschrift an das Wehrdienstgericht und dem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestimmt wird. Das folgt auch aus der gesetzlichen Anordnung in § 17 Abs. 1 WBO, die "seine Beschwerde" - also den Inhalt des vorgerichtlichen Beschwerdevorbringens des jeweiligen Antragstellers - als Bezugs- und Streitgegenstand für die wehrdienstgerichtliche Überprüfung festlegt und abgrenzt. Daran hat sich durch die Novellierung der Wehrbeschwerdeordnung zum 1. Februar 2009 nichts geändert. Soweit § 23a Abs. 2 WBO n.F. die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für ergänzend anwendbar erklärt, bleibt die Vorschrift des § 91 Abs. 1 VwGO über die Klageänderung davon ausgeschlossen, weil ihrer Anwendung die Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens entgegensteht (Be-schluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 23.09 - [...] Rn. 23 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 77; ebenso: Dau, WBO, 5. Auflage 2009, § 17 Rn. 14).

30

3. Auch der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, ab 1. April 2011 nach Maßgabe der Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011 in die (neue) Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E einzustufen, ist unzulässig.

31

Aus Nr. 2 der Weisung Nr. 1/2011 folgt, dass die Zuordnung zu und die Katego-risierung in verschiedene Luftfahrzeugbesatzungsgruppen nicht personenbezogen, sondern dienstpostenbezogen durchzuführen ist. Speziell für die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E ist dort festgelegt, dass die Zuordnung zu dieser Gruppe davon abhängt, ob bzw. mit welchen Schwerpunkten die maßgebliche Organisationsweisung Flugdienst oder Ausbildung für fliegerische Verwendungen vorsieht. Damit ist die Entscheidung der zentralen personalbearbeitenden Dienststellen, ob bestimmte Dienstposten der Luftfahrzeugbesatzungsgruppe E zuzuordnen sind, ausschließlich von organisatorischen Vor- bzw. Grundsatzentscheidungen über Struktur und Aufgaben der zuzuordnenden Dienstposten abhängig. Diese Entscheidung betrifft den Antragsteller nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Teil der militärischen Organisation; sie greift infolgedessen nicht in seine persönliche Rechtssphäre ein. Entscheidungen dieser Art sind militärische Zweckmäßigkeitsentscheidungen, die sich einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entziehen (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 6.99 - und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 36.94 -). Insofern gilt für die Zuordnung bestimmter Dienstposten zu den Luftfahrzeugbesatzungsgruppen im Ergebnis nichts anderes als für die Festlegung der Anforderungen für die Wahrnehmung eines Dienstpostens. Diese Festlegung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats ebenfalls eine organisatorische Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung dar, mit deren Hilfe er den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Auch sie ist einer gerichtlichen Anfechtung inhaltlich nicht zugänglich (Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 -Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 und vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 26.03 -).

32

Hinsichtlich der vom Antragsteller erwähnten Zulagen, die ihm infolge der Entpflichtung entgehen, ist, wie der Bundesminister der Verteidigung zu Recht betont, eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit Rücksicht auf § 17 Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 30 SG nicht gegeben. Der Senat versteht das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers indessen lediglich als Hinweis auf dessen verwaltungsrechtliche Beschwerde und geht davon aus, dass der Antragsteller insoweit keinen förmlichen Sachantrag im vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren stellen wollte.

33

4. Der gegen die Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 gerichtete Feststellungsantrag im Schriftsatz des Antragstellers vom 15. Februar 2012 ist gleichfalls unzulässig.

34

Eine allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen, Verwaltungsvorschriften oder Weisungen des Bundesministers der Verteidigung oder eines Inspekteurs im Bundesministerium der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Wehrbeschwerdeordnung fremd (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 - und vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 4.11 -). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen, Weisungen und Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr einen auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus.

35

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Antragsteller angegriffenen Weisung für die Luftwaffe Nr. 1/2011 nicht um eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).

36

Die Weisung stellt nach Nr. 1.3 eine Rahmenrichtlinie für die Teilnahme am Flugdienst von Personal der Luftwaffe dar, das auf Dienstposten außerhalb fliegender Verbände verwendet wird. Als Rahmenrichtlinie enthält sie für den einzelnen Soldaten noch keine verpflichtenden oder belastenden Regelungen, die ihn unmittelbar in seinen Rechten betreffen. Vielmehr bedarf sie noch einer Umsetzung durch entsprechende Entscheidungen der personalbearbeitenden Dienststellen. Damit ist der jeweils betroffene Soldat selbst nicht Regelungsadressat dieser Weisung. Eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner durch § 17 Abs. 1 WBO geschützten Rechte löst die angefochtene Weisung für den Antragsteller deshalb noch nicht aus.

37

5. Der Senat hat davon abgesehen, den Antragsteller mit Verfahrenskosten zu belasten, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.

Dr. Frentz

Dr. Langer

Dr. Burmeister

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