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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.2015, Az.: BVerwG 5 PB 4.15
Anforderungen an die Ermittlung der richtigen Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts des Landes Brandenburg
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19132
Aktenzeichen: BVerwG 5 PB 4.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 04.12.2014 - AZ: OVG 61 PV 16.13

BVerwG, 26.05.2015 - BVerwG 5 PB 4.15

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wer Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG BB ist.

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 4.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Harms

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