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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.2011, Az.: BVerwG 2 C 51.08
Anspruch auf Einsicht in Vermerke, Gutachten und Aktenbestandteile der Berichterstatter
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15374
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 51.08
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 26.04.2011 - BVerwG 2 C 51.08

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2011
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Maidowski
und Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Akteneinsicht unter Einschluss der zur Vorbereitung von Beratungen und Entscheidungen erstellten Gutachten und Entwürfe der Senatsmitglieder wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger möchte erreichen, dass ihm Einsicht nicht nur in die vollständigen Senats- und Beiakten gewährt wird - dies ist bereits mehrfach geschehen -, sondern auch in die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie im Revisionsverfahren erstellten Vermerke und Gutachten der jeweiligen Berichterstatter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er benötige Kenntnis auch dieser Schriftstücke, um sich sachgerecht auf die mündliche Verhandlung vorbereiten zu können; eine Verweigerung der Einsicht in Vermerke und Gutachten der Berichterstatter verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies trifft indes nicht zu.

2

Das Recht auf Akteneinsicht - § 100 VwGO - bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Bestandteile der Verfahrensakte einschließlich der Beiakten und auf alle bei Gericht befindlichen, das konkrete Verwaltungsstreitverfahren betreffenden Unterlagen. Die Verfahrensbeteiligten sollen denselben Kenntnisstand aufweisen wie das Gericht. Das Akteneinsichtsrecht ist jedoch durch § 100 Abs. 3 VwGO beschränkt. Die Vorschrift lautet seit dem 1. April 2005:

"In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt."

3

Bis zu diesem Zeitpunkt lautete sie:

"Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt."

4

§ 100 Abs. 3 VwGO sichert u.a. das Beratungsgeheimnis und die freie, ergebnisoffene Kommunikation der Mitglieder eines Spruchkörpers. Die Vorschrift erfasst nach ihrem klaren Wortlaut nicht nur Entscheidungsentwürfe im engeren Sinne, sondern auch die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung. Sie schließt diese Ausarbeitungen der Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers von der Einsichtsmöglichkeit unabhängig davon aus, ob derartige Ausarbeitungen in die Senatsakte eingeheftet worden sind oder nicht. Dadurch wird das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, da das Gericht - etwa zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - verpflichtet ist, die Beteiligten auf Gesichtspunkte hinzuweisen, mit deren Entscheidungsrelevanz auch ein sorgfältiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Die Auffassung des Klägers, aus der zivilprozessualen Rechtsprechung und Kommentarliteratur ergebe sich hierzu etwas anderes, berücksichtigt nicht, dass § 100 Abs. 3 VwGO eine spezielle, insoweit nicht ergänzungsbedürftige Regelung darstellt.

5

Eine vom Kläger ebenfalls gewünschte Einsicht in Aktenbestandteile, die überzählige Doppel von Schriftsätzen der Beteiligten enthalten, kann nicht gewährt werden, weil derartige Aktenbestandteile nicht existieren. Dies ist dem Kläger durch Verfügung vom 24. November 2010 bereits mitgeteilt worden.

Dr. Heitz
Dr. Maidowski
Dr. Hartung

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