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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.2014, Az.: BVerwG 4 B 8.14
Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13738
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 8.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 13.11.2013 - AZ: OVG 3 L 228/11

BVerwG, 26.03.2014 - BVerwG 4 B 8.14

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Hinweispflicht des Gerichts setzt voraus, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde meint, dass Oberverwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zu dem in der Nähe des Vorhabengrundstücks belegenen Obstanbaubetrieb verkannt und dadurch eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss vom 25. Juni 2013 - BVerwG 4 BN 21.13 - [...] Rn. 9). Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 S. 8). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die nähere Umgebung nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt ist und dass die anderweitigen Nutzungen auf Grundstücken in der näheren Umgebung keine prägende Wirkung entfalten (UA S. 10) und das Flurstück 7/21 zur näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks gehört. Damit spricht es den im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 7/21 vorhandenen und im Termin zur Beweisaufnahme vom 26. Juni 2013 in Augenschein genommenen Baulichkeiten eine prägende Wirkung ab. Der von dem Kläger vermissten Auseinandersetzung mit der Nutzung des Flurstücks 7/24, auf dem sich die Mehrzahl der baulichen Anlagen des Obstanbaubetriebes befindet, bedurfte es nicht. Denn die dort befindliche Halle gehört nach der tatrichterlichen Einschätzung nicht zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB (UA S. 9 f.).

3

Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht ferner eine Überraschungsentscheidung und damit einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) vor (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2014 - BVerwG 4 BN 37.13 - [...] Rn. 12). Das Oberverwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, seine rechtliche Bewertung der baulichen Nutzung einzelner Grundstücke anzukündigen. Eine Hinweispflicht des Gerichts setzt indes voraus, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Nutzung des Flurstücks 7/21 war Gegenstand von Beteiligtenvorbringen, des Termins zur Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung; auch zur Nutzung der angrenzenden Grundstücke haben sich die Beteiligten geäußert. Der Kläger musste mit einer rechtlichen Würdigung der dortigen baulichen Situation rechnen, ohne dass das Oberverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, unter Vorwegnahme seiner abschließenden Beratung auf seine rechtliche Einschätzung hinzuweisen. Hiervon unabhängig trägt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - substantiiert vor, was auf einen Hinweis noch entscheidungserheblich vorgetragen worden wäre. Der Kläger macht allein geltend, in diesem Falle hätte er erneut auf die Relevanz der tatsächlichen Nutzung hingewiesen. Dies reicht nicht aus.

4

Im Ergebnis beschränkt sich die Verfahrensrüge damit auf eine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die, auch wenn sie zutreffen sollte, grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzeigen könnte (Beschluss vom 2. Mai 2012 - BVerwG 10 B 10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65 Rn. 7) und daher nicht zur Zulassung der Revision führt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Külpmann

Petz

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