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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.2016, Az.: BVerwG 1 WDS-VR 1.16
Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärung; Zulassungsanspruch eines Berufssoldaten zur Teilnahme an der LGAI-Konferenz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13992
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-VR 1.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:260216B1WDSVR1.16.0

BVerwG, 26.02.2016 - BVerwG 1 WDS-VR 1.16

Redaktioneller Leitsatz:

Ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten zu entscheiden, entspricht es im Falle der Klaglosstellung billigem Ermessen, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Antragsgegner aufzuerlegen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major ...,
...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 26. Februar 2016 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 20... Er wurde nach Abschluss seines Informatik-Studiums zum 1. Juli 20.. als Seiteneinsteiger mit dem Dienstgrad Oberleutnant in die Bundeswehr eingestellt. Zuletzt wurde er im Juni 20.. zum Major befördert. Seit dem 1. April 20.. wird der Antragsteller als Kompaniechef der ...bataillon ... beim ...zentrum ... in H. verwendet.

2

In einem Telefongespräch mit seinem Personalführer wurde der Antragsteller am 21. Januar 2016 darüber informiert, dass er zu der am 16. und 17. Februar 2016 stattfindenden Auswahlkonferenz für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst mit internationaler Beteiligung (LGAI) aufgrund seines Alters nicht vorgestellt werden könne. Mit E-Mail vom 25. Januar 2016 bat der Antragsteller daraufhin den Unterabteilungsleiter III 1 des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, ihn bei der LGAI-Auswahlkonferenz 2016 im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Aufhebung der Altersbeschränkung mit zu betrachten. Mit E-Mail vom 28. Januar 2016 teilte der Unterabteilungsleiter dem Antragsteller mit, dass seine Mitbetrachtung nach der geltenden Weisungslage des Kommandos ... nicht möglich sei.

3

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Februar 2015 (richtig: 2016) Beschwerde, mit der er seine Zulassung zur Auswahlkonferenz oder zumindest (gemäß § 3 Abs. 2 WBO) seine einstweilige Zulassung zur Auswahlkonferenz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens begehrte und um eine Entscheidung hierüber bis zum 3. Februar 2016 bat.

4

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Februar 2016 beantragte der Antragsteller beim Truppendienstgericht ..., ihn ihm Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig zur LGAI-Auswahlkonferenz 2016 zuzulassen. Zur Begründung machte er vor allem geltend, dass der Ausschluss von der Auswahlkonferenz allein aufgrund des Lebensalters gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verstoße.

5

Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 (Az.: S 5 BLa 02/16) hat sich das Truppendienstgericht für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Der Senat hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - gebeten, eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO zu treffen.

6

Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 gab das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO statt und wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an, die Nr. 226 (Teilnahme am LGAI zwischen dem 35. und dem 39. Lebensjahr) der Bereichsanweisung D1-1340/78-1300 (Katalog der Bedarfsträgerforderungen für personelle Auswahlkonferenzen im ...) im Falle des Antragstellers nicht anzuwenden und diesen zur Teilnahme an der LGAI-Auswahlkonferenz 2016 vorläufig zuzulassen.

7

Im Hinblick darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Februar 2016 den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat der Erledigungserklärung bereits vorab mit Schreiben vom 11. Februar 2016 zugestimmt.

8

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

9

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

10

Mit seiner vorläufigen Zulassung zur Teilnahme an der LGAI-Auswahlkonferenz 2016 wurde dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Begehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. In einem solchen Fall der Klaglosstellung entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 1 WB 8.13 - Rn. 10 m.w.N. und vom 1. Juli 2015 - 1 WB 19.15 - Rn. 11) der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

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