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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.2009, Az.: BVerwG 3 PKH 13.09
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens; Rückforderungsbescheide nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27998
Aktenzeichen: BVerwG 3 PKH 13.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Würzburg - 26.08.2009 - AZ: VG W 6 K 09.451

BVerwG, 25.11.2009 - BVerwG 3 PKH 13.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. August 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Klägerin im Hinblick auf die Versäumung der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der sinngemäß allein geltend gemacht wird, ist nicht hinreichend dargelegt; die Begründung der Beschwerde genügt insofern nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Die Klägerin wendet sich gegen Rückforderungs- und Leistungsbescheide nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) aus den Jahren 1994 und 1998. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bescheide unanfechtbar seien und kein Anspruch darauf bestehe, die Verfahren gemäß § 342 LAG oder nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts wiederaufzunehmen bzw. wiederaufzugreifen und die Bescheide inhaltlich abzuändern.

3

Zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rückforderungs- und Leistungsbescheide legten einen falschen Sachverhalt zugrunde, seien ermessensfehlerhaft und daher so grob rechtswidrig, dass der Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns eine Zulassung der Revision gebiete. An denselben Fehlern leide das Urteil des Verwaltungsgerichts. Damit werden in der Art einer Berufungsbegründung die Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie die Subsumtion im angefochtenen Urteil beanstandet, aber keine Verfahrensmängel bezeichnet. Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist wie die Rechtsanwendung regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob allgemein gültige Würdigungsgrundsätze eingehalten sind, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (stRspr, Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - [...] Rn. 8 ff.). Die Darlegungen der Beschwerde ergeben nicht, dass diese Grundsätze hier verletzt worden sind oder die Rechtsanwendung sonst auf der Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht.

Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk

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