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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.2014, Az.: BVerwG 5 B 24.14
Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22085
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 24.14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 67 Abs. 4 VwGO

BVerwG, 25.08.2014 - BVerwG 5 B 24.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. "Juni" 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die "Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 24. "Juni" 2014 ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Davon abgesehen ist sie auch deshalb unzulässig, weil Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit einer Beschwerde anfechtbar sind.

2

Das Begehren des Klägers wäre auch dann unzulässig, wenn es als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 24. "Juni" 2014 angesehen würde. Dies folgt ebenfalls bereits daraus, dass § 67 Abs. 4 VwGO nicht Rechnung getragen wird. Eine Gegenvorstellung wäre auch deshalb unzulässig, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).

3

Schließlich wäre dem Begehren auch dann kein Erfolg beschieden, wenn es als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Beschluss vom 24. "Juni" 2014 behandelt würde. Auch insoweit ergäbe sich die Unzulässigkeit des Begehrens bereits daraus, dass das Vertretungsgebot nicht beachtet wird (§ 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO). Davon abgesehen wäre eine Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil der Kläger den Begründungsanforderungen insoweit nicht Rechnung getragen hat. Eine Anhörungsrüge muss auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dem genügt die Rüge nicht. Dies gilt auch, soweit der Kläger beanstandet, der Senat habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er - der Kläger -mit seiner Beschwerde vom 23. Juni 2014 die Zulassung der Berufung angestrebt habe. Mit dieser Erwägung hat sich der Senat in der Begründung des Beschlusses vom 24. "Juni" 2014 auseinander gesetzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (stRspr, vgl. z. B. Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B 22.12 (5 B 57.11) - juris Rn. 3 m.w.N.).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Vormeier

Dr. Häußler

Dr. Störmer

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